Bebauungsplan Giersberg - Ost - eine (un-)endliche Geschichte ? (2001)
Lagesituation - Blick von der Turnhalle in Bürbach zum Silberfuchs/ Kirschberg-Gipfel „Mit großer Sorge verfolgt der Bund für Naturschutz und Vogelkunde Siegerland-Wittgenstein [später in NABU (Naturschutzbund) Siegen-Wittgenstein umbenannt; Erg. Webmaster] die Pläne der Stadt zu den geplanten Bebauungsgebieten "Giersberg-Ost" und "Oberer Giersberg".“ - So begann schon 1990 ein Pressebericht zu dem jetzt wieder aktuell gewordenen Thema. Markus Fuhrmann (NABU) befürchtete 1991 in seinem Artikel in der „Kratzdistel“, der früheren Informationsschrift des BNV und BUND, das Bebauungsgebiet Giersberg-Ost dürfte ein „Dauerbrenner für die nächste Zeit“ werden - und er scheint recht behalten zu haben. Man wollte hier ein Baugebiet von 55 ha ausweisen, immerhin mehr als ein halber Quadratkilometer. Einer der letzten großen innenstadtnahen, aber immer noch extensiv landwirtschaftlich genutzten Offenlandbereiche Siegens sollte der Ausweitung der Stadt geopfert werden. Die bis heute andauernde Misere begann eigentlich schon damit, dass die kleine, jahrhundertealte Gemeinde Bürbach 1966 gegen ihren Willen und trotz einer Verfassungsklage der Stadt Siegen eingemeindet wurde. Während der folgenden 15 Jahre wurden 2 kleinere Baugebiete erschlossen und teils bebaut, das zweite (Rünte) durch die Stadt Siegen nachträglich erheblich vergrößert. Im Juni 1981 stellte man dann 21 Entwürfe für ein geplantes Baugebiet „Giersberg-Ost“ vor und schon im August war offensichtlich: der Bauausschuss der Stadt dachte an fast 730 Wohneinheiten - der Baubeginn wurde sogar schon für 1986 in Aussicht gestellt. Dabei war der Verlust eines der wichtigsten Naherholungsgebiete vieler Siegener Einwohner vorprogrammiert. Und schon der Umweltbericht der Stadt Siegen von 1986 forderte auf, die klimatischen Bedingungen als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dies muss insbesondere für die kesselartig eingebettete Gemarkung des jetzigen Ortsteiles Bürbach gelten. Weiterhin nahm die Stadt Siegen augenscheinlich, trotz der schon seit 1980 mit dem Landschaftsgesetz bestehenden gesetzlichen Schutzvorgaben, die Zerstörung von gefährdeten und teils nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützten Lebensräumen in Kauf. Ein großer, vielfältiger Biotopkomplex aus Quell und Quellsumpf, Magerwiesen, Obstwiesen, Hecken und Gehölzen sollte geopfert werden - bedenkenloser Ausverkauf von Natur und Umwelt. In der Biotopkartierung der Landesanstalt für Ökologie (LÖLF) wird der Bereich 1985 als wertvoll eingestuft und zur Erweiterung bestehender Landschaftsschutzgebiete vorgeschlagen.
Die Besonderheiten des Biotops mit der Bachschwinde im zentralen Quellgebiet lassen sich im Winter besonders gut beobachten Nach mehreren Überarbeitungen und Verzögerungen (z.B. durch einen Weltkriegsbombenfund), wollte man 1990 schnell zur Umsetzung kommen. Am 2.2.1991 verweigerte der Landschaftsbeirat unter dem Vorsitz von Jürgen Sartor dem Bebauungsplan aus einer Vielzahl von Gründen seine Zustimmung. Kurze Zeit später fordert der damalige Bund für Naturschutz und Vogelkunde: „Keine Bebauung des Giersberghanges“: Neben der Sorge um Stadtklima und Landschaftsökologie, fordert der BNV, das Gebiet auch für die traditionelle und sanfte Freizeitnutzung und Erholung unbedingt zu erhalten. „Es muss der Stadt für das Allgemeinwohl aller ihrer Bürger ein wichtiges Anliegen sein, derartige Flächen innerhalb der Stadt zu schützen und zu pflegen“. Belegt durch ein Naturschutz-Fachgutachten beantragte der BNV bei der oberen Naturschutzbehörde in Arnsberg die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet, die allerdings einige Zeit später abgelehnt wird, „weil der Planungsprozess schon zu weit fortgeschitten sei“. Im April 1991 verlangte die Fraktion der Grünen im Rat der Stadt sogar die Anwendung eines neuen Rechtsmittels, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Stattdessen ließ man einen landschaftspflegerischen Begleitplan erstellen, dessen schematische Eingriffs-Ausgleichsberechnung die Machbarkeit der Baumaßnahme bestätigte, ohne allerdings den landschaftsökologischen Faktoren gebührend Rechnung zu tragen.
Waldbinsen wachsen im Quellsumpf auf dem östlichen Giersberg Dass die Planungen dennoch eher schleppend verfolgt wurden, liegt an einem 1994 vorgestellten Klimagutachten des Deutschen Wetterdienstes. In einem Presseartikel dazu (WR vom 9.2.1994) heißt es bezüglich einer Bebauung auf dem Giersberg-Ost: „... aus klimatologischen Gründen am besten gar nicht...“! „Wie Dr. Kraft erklärte (Anm.: Leiter der Umweltabteilung der Stadt; am gleichen Tag in der SZ vom 9.2.1994), muss aufgrund der Untersuchungsergebnisse ... das geplante Wohnbaugebiet Giersberg-Ost nochmals genauestens überdacht werden, da sich bei dem derzeitigen Stand der Planungen das Klima in Bürbach bedeutend verschlechtern würde.“ 1995 dennoch erneut ausgelegt, musste der Plan aufgrund enthaltener unzumutbarer Auflagen wieder zurückgezogen werden - man hatte versucht den offenen Hausbrand (Kachelöfen, Kamine etc.) zu untersagen ... Seit Februar 2000, mit dem Bürgermeisterwechsel in der Stadt Siegen, ist die Bebauung nun doch wieder im Gespräch, und seit Februar 2001 werden die Bestrebungen dazu von Seiten der Stadt vehement vorangetrieben. Das Plangebiet wurde zwar vorab zur Planungserleichterung um fast 20% von 55 auf 37 ha verkleinert, die Dichte der Bebauung jedoch auf 570 Wohneinheiten erhöht. Die Voraussetzungen für die Planung haben sich jedoch kaum geändert - eher zu ihren Ungunsten. Der Gründstücks- und Wohnungsbedarf hat sich seit 1990 deutlich reduziert. Der Bedarf nach freier Erholung steigt stetig - eine große Zahl von Menschen frequentiert täglich das Gebiet (Spaziergänger, Kinder mit Schlitten, Ski oder Drachen, v.a. auch Hundebesitzer). Die ökologische Situation hat sich kaum verändert, auch die schwierige lokalklimatische Situation nicht. Die naturschutzrechtliche Situation allerdings ist schwieriger geworden - zu Ungunsten einer Bebauung. Neben den 1990 nach Bundesnaturschutzgesetz geschützten Feuchtgrünländern sind in Nordrhein-Westfalen heute auch frische Magergrünländer geschützt und demgemäß wären die Planungen den neuen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. Weil seit 1993 auch wiederholt und derzeit verstärkt Änderungen und Ergänzungen an der Bebauungsplanung vorgenommen werden, deren Eingriffswirkungen und Folgen bisher nicht beurteilt wurden und die nach der neuen Landschaftsrechtslage bedenklich sind, scheint eine Neubeurteilung der Sachlage sinnvoll. Daher soll nachfolgend die bestehende Situation nochmals erläutert werden: Das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalens (Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft in der gültigen Fassung vom 21.Juli 2000) fordert, wie auch schon in seiner Urfassung 1980, nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit den rücksichtsvollen Umgang mit Naturgütern zum Wohle des Menschen (vgl. §1 LG). Nach §3 LG sind ... nachteilige Veränderungen ... auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Das Verfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft ist, ebenso wie in der früheren Fassung, in den § 4-6 LG geregelt. Dabei gilt eine 4-stufige Beurteilung zur Ermittlung von Eingriffsbereichen und -wirkungen. Die Eingriffsvermeidung hat immer Vorrang, d.h. „vermeidbare Belastungen und Schädigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen.“ Ist ein Eingriff nicht vermeidbar, gilt in zweiter Instanz die Maßgabe der Eingriffsminderung durch Auswahl der geringstempfindlichen Variante. Erst als dritter Schritt sind nach Möglichkeit Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffswirkungen vor Ort vorzusehen, und erst wenn der Ausgleich an Ort und Stelle schließlich nicht machbar ist, können Ausgleichmaßnahmen an anderem Ort durchgeführt werden. Hierzu ist die nach einem (Punkt-)Wertsystem ermittelbare Ausgleichsabgabe verwendbar. Nach Beendigung des Eingriffs darf keine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleiben ... und „ein Eingriff ist zu untersagen, wenn ... Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder auszugleichen sind“. Nach § 4 LG ist zugunsten von Natur- und Landschaftshaushalt sowie zum Wohle des Menschen vorab der Nachweis der Notwendigkeit der Baumaßnahme und des begründeten Bedarfs zu erbringen. Außerdem haben vorab Untersuchungen von Alternativen und Varianten zu Standort und Ausführung zu erfolgen. § 6 LG fordert ergänzend, in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan „... alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs ... erforderlich sind. Dabei sollen für den Naturhaushalt wertvolle Landschaftsbereiche und Lebensräume (Biotope) hervorgehoben werden. Dies galt übrigens ebenso schon für den 1991 erstellten, inzwischen zumindest in Teilen hinfälligen Landschaftspflegerischen Begleitplan.
Struktur- und Artenreichtum des Giersberg-Ost sind auch im Bereich des Waldmantels beeindruckend Seit Erstellung des alten LPB (Landschaftspflegerischer Begleitplan) ist das LG (Landschaftsgesetz) NRW besonders im Hinblick auf den konkreten Schutz von Lebensräumen um seiner selbst Willen geändert worden. Seit Ergänzung des § 62 (Schutz bestimmter Biotope) sind Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zur Zerstörung der bezeichneten Biotope führen können, verboten. Zu diesen Lebensraumtypen zählen ausdrücklich Riede, Nass- und Feuchtgrünland sowie Quellbereiche, aber auch Magerwiesen und Weiden. Zum nachhaltigen Schutz der seltenen und besonders gefährdeten Biotope ist im Falle der Eingriffsplanung die Darlegung der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls erforderlich. Und nur im gesonderten Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (ULB) kann die Ausnahmegenehmigung gemäß §4-6 in Einzelfällen erteilt werden. Das Inventar an gefährdeten und besonders geschützten Biotopen wird z.T. nur beiläufig in den vorliegenden Planunterlagen erwähnt. Eine ergänzende Beurteilung des Gebietes nach §62 LG erfolgte bisher nicht. Obwohl schon in der Biotopkartierung 1985 von 30% Magergrünland die Rede ist, 1991 der BNV in seinem Gutachten auf die artenreichen Magerweiden und -wiesen hinweist und diese auch im landschaftspflegerischen Begleitplan von 1991 erwähnt sind, wurden die Biotope nach §62 LG in der speziellen Kartierung der Landesanstalt (LÖBF) 1999 nicht erfasst. Die besondere klimatologische Situation des Bürbacher Kessels wird ebenfalls in den vorliegenden Planunterlagen und in der Ausgleichsplanung nur mangelhaft berücksichtigt. Nach der offiziellen Begründung zur Bebauungsplanung sind allerdings grundsätzlich „keine besonderen Belastungen bei Straßen, Fußwegen und Bauflächen zu erwarten“ - dies kann aus landschaftsökologischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Dass Biotoptypen „unempfindlich“ gegenüber Eingriffen sind, ist eine falsche Darstellung. Alle im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen sind mehr oder weniger empfindlich. Dies gilt selbst für Trittrasen und Äcker. Auch geringwertige Biotope dienen in intakter Ausbildung als Pufferzonen für hochwertige Bereiche. Ihre Retentionswirkung (Regenrückhaltung) ist - im intakten Zustand - ebenfalls nicht zu vernachlässigen. Auf dem Kartenbild in Aufsicht betrachtet stellt sich der Giersberg-Ost zusammen mit dem Giersberg-Rücken als noch unbebauter Freiraum zwischen dem heutigen Ortsteil Bürbach und dem Weidenauer und Siegener Giersberg dar - zweidimensional-planerisch gesehen ein idealer Arrondierungsbereich. Landschaftsräumlich, vom Ortsteil Bürbach aus gesehen, sieht die Situation völlig anders aus: Danach liegt die Siedlung in noch weitgehend ländlicher Situation naturräumlich durch den Giersbergrücken völlig isoliert vom mit seinen Hanglagen fast geschlossen bebauten Siegtal. Die Gemarkung umfasst das Tal des Bürbaches mit seinen Nebenbachtälchen und den angrenzenden, im Norden und Osten meist bewaldeten Hängen - in den Unterhanglagen inzwischen meist bis an die Waldränder bebaut. Neben kleinen Grünlandrestflächen stellen die Hänge des Plangebietes den letzten großen Offenlandbereich der Gemarkung dar, der für Bürbach, aber ebenso für weitere anliegende Siedlungen, bedeutende Naherholungsfunktion hat. Die Erhaltung dieses Freiraumes wäre also (gemäß §1(4) LG NW: Nachhaltige Sicherung der „Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft...“) eine Maßnahme zum Gemeinwohl.
Der reich strukturierte zentrale Teil mit Streuobstresten, Weiden, quelligem Feuchtgrünland und Ackerrainen soll als Ausgleichsfläche mit hochwüchsigen Obstbäumen und Baumgehölzen bepflanzt werden Den im Abwägungsprozess nach § 4 LG (auch schon der älteren Auflagen) vorab nachzukommenden Vermeidungs- und Minderungspfichten wurde schon bei der ersten Planauswahl (Wettbewerb 1981) und Abgrenzung des Baugebietes nicht gefolgt. Statt das Baugebiet am schönen, sonnenexponierten, jedoch landschaftsökologisch besonders hochwertigen Südösthang anzusiedeln, wäre es die Pflicht des Planers gewesen, aus jeglichen Gründen des Allgemeinwohles heraus schon bei der Auswahl des zu bebauenden Bereiches auf geringwertigere Flächen auszuweichen. Solche Bereiche hätten tatsächlich im Nordosten des ursprünglichen Plangebietes als ungegliedertes Intensivgrünland (teils frühere Intensiväcker) zur Verfügung gestanden. Daher wäre die laufende Planung derzeit nicht rechtlich abgesichert. Um die völlige Regenrückhaltung im Gebiet zu gewährleisten (und nebenbei den Wasserhaushalt des Feuchtgebietes sicherzustellen, s.u.), wird erstmals eine Regolensystem geplant, das die vollständige Versickerung des Oberflächenwassers im Boden gewährleisten soll. Hierbei ist fraglich, ob genügend Versickerungsfläche und Volumen zur Verfügung stehen. Bei dem hohen Versiegelungsgrad durch die dichte Bebauung (bis zu 50 % der Fläche: Hausdächer, Straßen, Plätze, Wege, Terassen, etc.) muss pro verbleibender Flächeneinheit und Bodenvolumeneinheit die doppelte Wassermenge versickert werden. Außerdem wird durch die Bautätigkeit fast im gesamten Gebiet der funktionelle Zusammenhalt im Boden zerstört, ein Großteil stark verfestigt und verdichtet. Der auch nur annähernde Ausgleich des Eingriffes in den Wasserhaushalt des Gebietes ist sehr zu bezweifeln. Der mögliche Eintrag von umweltgefährlich verschmutzten Oberflächenwässern wird bei der Planung gar nicht angesprochen. Bebauung und Versiegelung unmittelbar angrenzend am erwähnten Quellbereich und an die angrenzenden quelligen Nasswiesen sind nach wie vor geplant. Damit ist von Verschlechterungen des direkten, natürlichen Wasserzuflusses auszugehen. Der Abstand der oberhalb verlaufenden, 10 m breiten und in den Hang eingeschnittenen Haupterschließungsstraße von dem weiträumig auszusparenden, quelligen Feuchtgebiet im Gebietszentrum ist ungenügend, denn der Quellhorizont stellt nur einen von mehreren, teils flächigen Austrittsbereichen des anfallenden Kluft- und Sickerwassers dar. Die umgebende Bebauung nimmt weit mehr als 50% der Fläche des Wassereinzugsgebietes des Feuchtgebietes ein (Hangmulde oberhalb des Quellgebietes). Durch die Zerstörung des Bodengefüges, die Zerschneidung der zuführenden Wasseradern und Klüfte, wie auch durch die großflächige Versiegelung aus Haus-, Wege- und Straßenbau sind trotz des geplanten Regolen-Versickerungssystemes nachhaltige Schädigungen des zu erhaltenden Feuchtgebietes zu befürchten. Dem nach § 62 LG um seiner selbst Willen geschützten und daher von der Bebauung ausgenommenen großflächigen Feuchtbiotop wird das Wasser abgegraben.
Auf den Magerwiesen wachsen Rotstraußkraut, Klappertopf, Kleines Habichtskraut und andere dem Biotop entsprechende Pflanzen Die im Plangebiet vorhanden Magergrünlandbereiche sind zumindest teilweise (der Status ist noch von der LÖBF festzulegen) ebenfalls nach § 62 LG geschützt. Sie sind bisher falsch beurteilt. Sie müßten entsprechend der derzeit gültigen Rechtslage den Feuchtgebieten entsprechend berücksichtigt werden. Große Flächen liegen im südwestlichen Plangebiet. Eine zum Teil schon ausgewiesene Magergrünlandfläche liegt unmittelbar an der geplanten Erschließungszufahrt, westlich des Eichenwäldchens. Ihre Beeinträchtigung schon während des Baus der Straßentrasse ist zu erwarten. Schon im Naturschutzgutachten des BNV aus dem Jahre 1991 wird auf die Kessellage des Ortsteiles Bürbach mit ihrer schwierigen lokalklimatischen Situation hingewiesen. Das tiefe Tal zwischen Gallenberg und Kirschberg ist nach Nordosten hin von einem Höhenrücken abgeschlossen. In diesem Talkessel kommt es während der kalten Jahreszeit häufig zu Inversionswetterlagen. Warme Luftmassen schieben sich über das Tal, in dem die von den Hängen abfließende, schwerere Kaltluft liegt und durch die Bebauung in der Talsenke nur langsam abfließt. Diese am Giersberg-Osthang entstehenden, langsam abfließenden Kaltluftmassen stellen dennoch die einzige Durchlüftung bei derartigen Wetterlagen dar. Die an der Grenzschicht zwischen warmer und kalter Luft bestehende Sprungschicht verhindert das Entweichen schlechter Luft (Abgase, vorwiegend Hausbrand) - eine heute schon erhebliche Belastung des Ortsteiles mit inzwischen weit über 2000 Einwohnern. Die umfangreiche Bebauung von Giersberg-Ost (weitere ca. 1500 Einwohner) hätte trotz modernster Heizanlagen eine erhebliche Mehrbelastung des betroffenen Ortsteiles zur Folge. Der Ausgleich durch landschaftspflegerische Maßnahmen ist nicht möglich. Statt dessen wird sich der Luftaustausch im Talgrund durch Bebauung und geplante hochwüchsige Ausgleichspflanzungen weiter verschlechtern, weil die zur Durchlüftung des Talkessels notwendige Kaltluft nicht mehr entstehen kann und ein Abfließen weiter erschwert wird. Eine Gebietskarte des geplanten FFH-Gebiets "Heiden und Magerwiesen Trupbach" sowie gesondert die Legende dazu - beides erstellt von der LÖBF - können Sie hier herunterladen: Karte FFH - Gebiet Trupbacher Heide als pdf-Datei 2001 Legende zur Karte als pdf-Datei 2001 Mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen wird augenscheinlich nur der rein rechnerische Wertausgleich bezweckt. Ein landschaftsökologischer Eingriffsausgleich, wie im Landschaftsgesetz gefordert, ist so nicht möglich. Im Gegenteil: Trotz des Veränderungsverbotes nach § 62 LG ist geplant, den von der Bebauung ausgenommenen quelligen Feuchtbiotop im Zentrum des Gebietes mit Gehölzen zu bepflanzen. Die Bebauung seines Wassereinzugsgebietes wird den Wasserhaushalt erheblich stören.
Der reich strukturierte zentrale Teil mit Streuobstresten, Weiden, quelligem Feuchtgrünland und Ackerrainen soll als Ausgleichsfläche mit hochwüchsigen Obstbäumen und Baumgehölzen bepflanzt werden Über zweihundert hochstämmige Obstbäume sollen auf einem bei der Planung vorwiegend als Ausgleichsfläche erhaltenen, jedoch auch aus lokalklimatischen Gründen zwingend offen zu haltenden, zentralen Grünstreifen gepflanzt werden. Die Vorstellung von blühenden Obstwiesen an den Giersberg-Osthängen ist bestechend, ihre Pflege jedoch heute kaum noch langfristig sicherzustellen. Auch wenn der rechnerische Ausgleichswert dieser Maßnahme hoch wäre, stellen sie ökologisch keinen Ausgleich der zerstörten und wiederherzustellenden Funktionen dar. Von der großflächigen Pflanzung hochwüchsiger Obstbäume im zentralen Grünstreifen wie auch der flächendeckenden Anlage hochwüchsiger Gehölze im Siefen unterhalb sind nach dem o.g. Gutachten des Deutschen Wetterdienstes negative Auswirkungen auf das Klima im Bürbacher Kessel zu erwarten. Je höher die Bäume im Laufe der Jahre werden, desto größer die Behinderung der Kalt-luftentstehung und des Luftaustausches im Talkessel. Der Vorschlag, als Ausgleichsmaßnahme Niederwaldbereiche auf den Stock zu setzen, beinhaltet ebenfalls keinen Ausgleich, sondern im Gegenteil zusätzliche Beeinträchtigungen. Die Renaturierung von Eichen-Birken-Niederwäldern in der Gemarkung Bürbach nicht mehr sinnvoll. Niederwaldbewirtschaftung findet hier nicht mehr statt. Das Einschlagen früherer, seit 50-60 Jahren weitgehend unbeeinflusst entwickelter Niederwaldbestände stellt eine starke Minderung des erreichten hohen ökologischen Wertes dar. Letztlich wird die Existenz des im Gebiet über Flächenpacht wirtschaftenden einzigen Bürbacher Landwirtes H. Dornhöfer durch die Planung stark bedroht. Auch wenn man angeboten hat, Restflächen vor Ort, andere aber im weiteren Umfeld, zur Verfügung zu stellen, scheint es sich in einer Zeit, in der insbesondere kleine Landwirte unter der Marktsituation leiden, hier um einen Fall von unzumutbarer Härte zu handeln. Das „qualitätsvolle Wohngebiet“ in sonniger Südost-Hanglage soll die Abwanderungstendenz der „Bessergestellten“ aus dem Stadtgebiet stoppen. Die Stadt Siegen besitzt übrigens inzwischen weit mehr als 50% der Grundfläche. Vor dem Hintergrund sehr hoher Quadratmeterpreise von derzeit DM 400,-- ist im Falle dieses Baugebietes ein ausgewogener Entscheidungsprozess im Sinne des Gemeinwohls - Bauen für alle, Erhalt und/ oder äquivalente Wiederherstellung des Landschaftshaushaltes - gemäß §1(2) LG auszuschließen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die langjährig angemahnte Vielzahl offensichtlicher Planungsfehler wäre die Stadt gut beraten, die Planungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. (Veränderte und inhaltlich ergänzte Fassung einer für die Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen angefertigten gutachterlichen Stellungnahme) Ralf Kubosch, NABU |








