Landschaftspläne Wilnsdorf und Neunkirchen: Kreis schützt die BSN-Flächen nicht als Naturschutzgebiete


In der Beiratssitzung des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein am 8.3.2011 wurden der Satzungsbeschluss des Landschaftsplans Wilnsdorf und der Offenlegungsbeschluss des Landschaftsplans Neunkirchen beraten. Hierzu gab Helga Düben(NABU) folgende Stellungnahme ab:


BSN-Flächen:

Bei der Aufstellung der Landschaftspläne (LPs) sind die Vorgaben des Regionalplans umzusetzen. Der gültige Regionalplan für Siegen-Wittgenstein weist für die Gemeinde Wilnsdorf sog. BSN-Flächen aus. BSN-Flächen sind besondere „Bereiche für den Schutz der Natur“, für die Zielvorgaben gelten.

BSN - Ziel 19 „Sicherung und Entwicklung der BSN“:

1) In den BSN ist die naturnahe oder durch Extensivierung bedingte Ausprägung von Natur und Landschaft langfristig zu sichern und zu entwickeln. Sie sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und eine dem jeweiligen Schutzzweck angepasste Nutzung zu pflegen und zu entwickeln oder einer ungestörten Entwicklung zu überlassen.

2) Dem Arten- und Biotopschutz ist in den BSN der Vorrang vor beeinträchtigenden raumbedeutenden Planungen und Maßnahmen – auch in ihrer Umgebung – einzuräumen. Alle Nutzungen sind in ihrer Art und Intensität den jeweiligen standörtlichen Erfordernissen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Biotope anzupassen.

BSN – Ziel 20 „Umsetzung der BSN“

1) Die BSN sind entweder in ihrer Gesamtfläche oder in ihren wesentlichen Teilen als NSGs festzuschreiben oder über langfristigen Vertragsnaturschutz zu sichern.


A) Die Kreisverwaltung Siegen-Wittgenstein weist die BSN-Flächen Wilnsdorf 105, 106 und 108 nicht als Naturschutzgebiete aus, die BSN-Fläche 109 nur teilweise. Laut Einwendung im Aufstellungsverfahren zum LP Wilnsdorf setzt sich auch das LANUV(Landesamt für Natur-,Umwelt- und Verbraucherschutz) für die Ausweisung als Naturschutzgebiet (NSG) für die BSN-Flächen 105, 106 und 109 ein. Das LANUV ist hinsichtlich der Naturbelange eine fachlich höchst versierte und angesehene Behörde unseres Landes. Der Kreis Siegen-Wittgenstein setzt sich über diese fachlichen Begründungen zur Ausweisung dieser Gebiete als NSG hinweg. Die eindeutige Bestimmung, die schützenswerte Natur langfristig zu erhalten, will der Kreis dagegen nur durch Abschluss von KULAP-Verträgen (Kultur-und Landschaftsprogramm, Vertragsnaturschutz) ermöglicht sehen. Dabei ist es

1) absolut nicht gesichert, ob für alle schützenswerten Flächen tatsächlich KULAP`s abgeschlossen werden können, da diese ja freiwillige Vereinbarungen sind.

2) haben KULAP`s eine Vertragsdauer von 5 Jahren. Ob danach Anschlussverträge möglich sind, steht nicht fest. KULAP-Verträge gewähren weder die rechtliche Bindung von Dritten, noch sind Rechtsnachfolger unbedingt daran gehalten.

Die langfristige Sicherung, wie vom Regionalplan verlangt, impliziert eine (mindestens) zwanzigjährige Vertragsdauer, die durch KULAP nicht gewährleistet ist.

3. Da der Kreis auch in den übrigen aufzustellenden LPs die dort vorhandenen BSN-Flächen oft nicht als NSG ausgewiesen hat bzw. ausweisen will, ist zu deren Schutz der Abschluss von äußerst vielen KULAP-Verträgen notwendig. Es ist stark zu bezweifeln, dass die vorhandenen Geldmittel für das KULAP-Programm dies überhaupt zulassen. Zumal die Förderungspriorität für Vertragsnaturschutzabschlüsse für Naturschutzgebiete gilt.

Insgesamt wird die Behandlung der BSN-Flächen durch den Kreis Siegen-Wittgenstein äußerst kritisch gesehen. Vieles deutet darauf hin, dass die Umsetzung des Regionalplans durch die aufzustellenden LPs nicht in rechtlich einwandfreier Form erfolgt.


B) Die Untere Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Siegen-Wittgenstein weist in vielen Stellungnahmen immer wieder darauf hin, dass in den LPs keine Regelungen zu landwirtschaftlichen Betriebsweisen und Betriebsintensitäten erfolgen; insbesondere bezogen auf Mahdzeitpunkt und Mahdhäufigkeit, Düngungsintensität, Beweidungsdichte und Beweidungszeitpunkt. Dies gilt somit auch für die BSN-Flächen des Regionalplans. Zwar wurden teilweise Umbruchsverbote ausgesprochen. Der Regionalplan fordert allerdings für BSN-Flächen (Ziel 19 (2)) „Alle Nutzungen sind in ihrer Art und Intensität den jeweiligen standörtlichen Erfordernissen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Biotope anzupassen.“ Diese Vorschrift wird also von der ULB bis auf die teilweise ausgesprochenen Umbruchsverbote für die BSN-Flächen in den LPs nicht umgesetzt. Somit werden auch unter diesem Aspekt die Vorschriften des Regionalplans ignoriert. Auswirkungen lassen sich schon jetzt in den Naturräumen feststellen. So sind wichtige Teilflächen durch intensivste Nutzung als Pferdeweiden schon nachweislich zerstört (Siehe auch Anmerkungen im LP Anhang).

Eine solche Zerstörung kann also auch weiterhin auf anderen schützenswerten Flächen erfolgen.

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Artenschutzproblematik:

Die ULB erklärt den Bürgern, dass für sie bei Weiterführung der jetzigen Nutzung auf BSN-Flächen keine Probleme entstehen. Umgekehrt weist sie immer darauf hin, dass LPs keinerlei rechtliche Regelungen hinsichtlich der Nutzungsart und –intensität aufweisen. Was ist also dann, wenn der Bürger die jetzige Nutzung aufgibt und die Nutzungsart (Hütewiesen werden zu intensiven Mähwiesen) und die Intensität (statt einer Mahd wird 3 mal gemäht, oder es wird Dünger aufgetragen etc) ändert ? Gerade bei höchstsensiblen schützenswerten Naturbereichen führt dies unweigerlich zum Verlust der Artenvielfalt und des Wertes der schützenswerten Biotope auf diesen Flächen. Damit verstößt der Bürger als Nutzer unter Umständen gegen die Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NRW . Ein solches Handeln kann als Ordnungswidrigkeit bzw. als Straftatbestand geahndet werden. Daher muss man davon ausgehen, dass es eigentlich die Aufgabe der Behörde ist, den Bürger auf die Konsequenzen der Veränderung der jetzigen Nutzungsart hinzuweisen. Dies ist durchaus im Interesse des Nutzers. Dieser Hinweis ist auch wichtig für die Arbeit der ULB, da es zu ihren Aufgaben gehört, eine Zerstörung von Naturraum und Arten im Voraus zu verhindern. Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren würde vorgebeugt.


(In der Beiratssitzung erklärt die ULB dazu, dass es nicht die Aufgabe eines LP ist, auf die Artenschutzbestimmungen hinzuweisen.)

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Biotopverbund:

Bezüglich des Biotopverbundes schreibt die ULB, dass ein Verbund angestrebt wird. Dies steht im Widerspruch zu dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landschaftsgesetz (LG), die aussagen, dass Biotopverbünde nicht nur anzustreben, sondern auch umgesetzt werden müssen. Hier ergibt sich eine Diskrepanz und es ist damit fraglich, ob alle rechtlichen Bestimmungen bzgl. des Biotopverbundes sauber umgesetzt worden sind. Daher muss gefordert werden, dass die von der anerkannten Fachbehörde LANUV gemachten Einwände bzgl. Biotopverbunds im LP eingearbeitet und umgesetzt werden.

Erläuterung:

Nach § 20/21 BNatSchG besteht eine Verpflichtung zur Herstellung und dauerhaften Sicherung eines Biotopverbundes. Ein Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen, die gemäß § 21 Abs. 4 BNatSchG durch langfristige Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern sind.

Auch nach § 18 Abs. 1 LG NRW ist der Biotopverbund als Oberziel zu werten.

Der LP-Entwurf Wilnsdorf weist diesbezüglich noch Mängel und Lücken auf, die aufgefüllt werden müssen. Eine exakte Darstellung, wo Kernflächen, Verbindungsflächen und wo Verbindungselemente vorhanden sind, ist im LP nicht erfolgt und muss nachgeholt werden. Auch ist nicht immer ersichtlich, wie die schon aufgeführten Biotopstrukturen gesichert werden.

Im § 21 Abs. 6 BNatSchG heißt es: „ auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen.

Hiernach fehlen in weiten Bereichen noch notwendige Vernetzungsstrukturen, insbesondere Heckenstrukturen. Hecken sind äußerst wichtige Lebensräume. Dass Vogelarten, wie Neuntöter, Raubwürger, oder Feldsperling hier im Kreis Siegen-Wittgenstein so stark gefährdet sind, liegt auch darin begründet, dass die Heckenstrukturen als Lebensraum zerstört wurden.

Für eine Vernetzung sind Hecken, Feldraine und Trittsteinbiotope absolut notwendig und helfen, bekannte oder potentielle Wanderkorridore für Tierarten im Biotopverbund zu erhalten und zu fördern. In die Planungen müsste dies anhand von Leitarten, wie z.B. der Wildkatze, eingearbeitet werden. Auch fehlen Überlegungen zu baulichen Querungshilfen bei Zerschneidung von Lebensräumen.

Auch die nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope sind häufig verinselt und bedürfen einer Vernetzung. Dies dient dem Schutz der Biodiversität, d.h. der Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb der Arten.


Der vorliegende LP-Entwurf sollte nochmals hinsichtlich einer effektiven Biotopvernetzung überarbeitet werden.

Die Biotopvernetzung muss aus den Plänen eindeutig hervorgehen und dauerhaft geschützt werden.

(Hierzu die ULB: sie sieht den Biotopverbund in ausreichendem Maße bei der Aufstellung der Landschaftspläne beachtet.)


Nach eingehender Diskussion beschloss der Beirat:


Der Beirat empfiehlt, die im Regionalplan dargestellten Bereiche für den Schutz der Natur (BSN-Flächen 105, 106, 108 und 109-tlw.) als Naturschutzgebiete auszuweisen und fordert die Untere Landschaftsbehörde auf, den Landschaftsplanentwurf Wilnsdorf bezüglich einer effektiven Biotopvernetzung zu überarbeiten.


Der Beirat empfiehlt, die im Regionalplan dargestellten Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) in ihrer Gesamtfläche als Naturschutzgebiete auszuweisen und fordert die Untere Landschaftsbehörde auf, den Landschaftsplanentwurf Neunkirchen bezüglich einer effektiven Biotopvernetzung zu überarbeiten


Beides wurde vom Umweltausschuss des Kreises Siegen-Wittgenstein entsprechend der Empfehlung des Kreises, dem Anliegen des Beirats nicht zu folgen, abgelehnt.


Helga Düben, Vorsitzende des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein,

Am Buchholz 1, 57319 Bad Berleburg; Tel. 02751 5512;


Frühjahr 2011