Stellungnahme zur Windkraftplanung der Stadt Bad Berleburg

 

Betr.: Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes „Windenergie“ der Stadt Bad Berleburg

 

Stellungnahme des nach LG NRW anerkannten Naturschutzverbandes NABU

 

Bei allen drei als zukünftige Konzentrationszonen ausgewählten Gebieten finden sich sowohl in der Begründung, im Umweltbericht, in der ASP I und den Datenblättern die begründeten Aussagen, dass hier hinsichtlich des Artenschutzes ein hohes Konfliktpotential vorhanden ist.

Trotz dieses hohen Konfliktpotentials sollen diese Flächen jetzt als Windkraftvorrangzonen ausgewiesen werden, wobei die Stadt behauptet, die Belange von Natur, Landschaft und Artenschutz in den Abwägungen angemessen berücksichtigt zu haben (siehe z.B. Begründung Seite 50/51).

 

Wenn man die Belange des Artenschutzes angemessen berücksichtigt, kann man Flächen mit hohem Konfliktpotential hinsichtlich des Artenschutzes nicht als Windkraftzonen ausweisen!!

 

Laut städtebaulichem Konzept (z.B. Umweltbericht Seite 16) wird das Kollisionsrisiko für windkraftempfindliche Vogelarten mit den entsprechenden Abstandsflächen nach den Empfehlungen der Landesarbeitsgemeinschaft der deutschen Vogelschutzwarten (LAG-VSW)  2014 „Abstandsregelung für WEA zu bedeutenden Vogellebensräumen sowie ausgewählte Vogelarten“ zu aktuell kartierten Horsten angemessen berücksichtigt. 

Dies ist leider objektiv nicht der Fall.

 

So definiert die LAG-VSW z.B. für den Schwarzstorch in Tabelle 2 der o.g. Empfehlungen einen Mindestabstand von 3000 m zum Brutstandort. Dieser Mindestabstand wird in allen Konzentrationsflächen unterschritten (Kilbe Nord zwei Horste im Radius von 1,7 bzw. 2,7 km, Ohrenbach  ein Horst im Radius von 1 km, Osterholz ein Horst im Radius von 2,5 km). 

Bei der Konzentrationszone Osterholz lässt sich wohl durch Anpassung der Flächengröße am ehesten der notwendige Schutzabstand erreichen.

Beim Rotmilan wird ein Abstand von 1500 m definiert. Auch dieser Abstand wird unterschritten: Konzentrationsfläche Kilbe Nord Horst im Radius von 0,3 km, Ohrenbach im Radius von 1 km. 

Beim Uhu gilt ein Mindestabstand von 1000 m, die Konzentrationszone Ohrenbach befindet sich aber im Radius von nur  0,5 km. 

Die bekannte Graureiherkolonie hat zur Konzentrationsfläche Kilbe Nord nur einen Abstand von 600 m, nicht den definierten Sicherheitsabstand von 1000 m.

 

Laut Begründung Seite 48 wird bei der Konzentrationszone Ohrenbach zur Vermeidung eines möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktes mit der gegenüber dem Anlagenbetrieb störungsempfindlichen Art Schwarzstorch auf Empfehlung der Unteren Landschaftsbehörde vom 29.4.2014 ein Schutzabstand von 1000 m eingehalten. Die dazu in der ASP I Seite 13 vorgelegte Begründung ist leider hinsichtlich eines fortlaufenden Betriebes von Windkraftanlagen, der kaum mit temporär durchzuführenden Forstarbeiten vergleichbar ist, nicht nachvollziehbar. Verwunderlich ist ebenfalls, dass dieselbe Untere Landschaftsbehörde bei der vergleichbaren Suche nach Windkraftvorrangzonen der Stadt Kreuztal einen Schutzabstand von 1300 m empfiehlt.

 

Die Fachkonvention der LAG VSW empfiehlt eindeutig einen Abstand von 3000 m zum Brutplatz und einen Prüfbereich von 10000 m, nicht wie in der ASP I angegeben, von 3000 m.  

 

Hinsichtlich der Konzentrationszone Kilbe Nord wird festgehalten, dass hier ein Zugvogelkorridor im räumlichen Zusammenhang mit dem Rastgebiet „Birkefehler Höhe“ vorhanden ist. 

Laut ASP  I Seite 11 muss man annehmen, dass Zugvögel durch Windenergieanlagen stärker gefährdet sind als Arten und Artgenossen, die über einen längeren Zeitraum am Ort anwesend sind. Laut Begründung Seite 48 wurde durch die Verkleinerung der Potentialfläche Kilbe zur Konzentrationsfläche Kilbe Nord eine vollständige Verriegelung des Zugvogelkorridors vermieden. Dazu heißt es weiterhin in der ASP I Seite 14: „zur Verminderung artenschutzrechtlicher Konflikte sollte zumindest der am niedrigsten gelegene südliche Teil dieser Potentialfläche… tabuisiert werden“. 

Dies bedeutet also, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weiterhin bestehende Teilverriegelung des Zugvogelkorridors durch die Konzentrationsfläche Kilbe Nord nicht auszuschließen ist. 

So konnten NABU-Ornithologen ein Überfliegen dieses Gebiets durch z.B. Goldregenpfeifer und Weihen beobachten.

Auf Seite 29 weist die Begründung darauf hin, dass zum Rastbiotop „Birkefehler Höhe“ ein Mindestabstand von 1200 m eingehalten wurde. Dadurch meint man die Empfehlungen der Fachkonvention LAG VSW 2014 eingehalten zu haben. 

Dort heißt es allerdings: „Ein Mindestabstand von 1200 m zu solchen  Rastplätzen ergibt sich für vergleichsweise niedrige Anlagen. Abstände von über 2000 m werden bei Windkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 200 m als erforderlich angesehen“. Entsprechend den Höhen der bisher tatsächlich beantragten Windkraftanlagen im Kreisgebiet wird deshalb ein Abstand von 1200 m als Vorsorgeabstand zu gering sein. 

 

Hinsichtlich der notwendigen Abstände zu ausgewiesenen Schutzgebieten empfiehlt die ULB in ihrem Schreiben vom 9.12.2015: „Die Herleitung einer Verträglichkeit mit besonders schützenswerten Landschafts- und Lebensräumen sollte hinsichtlich der Avifauna die aktuellen Empfehlungen der LAG VSW zugrunde liegen, welche fachlich begründet für alle europäischen Schutzgebiete mit windkraftsensiblen Arten im Schutzzweck sowie für alle Schutzgebietskategorien nach nationalem Naturschutzrecht mit windkraftsensiblen Arten im Schutzzweck bzw. in den Erhaltungszielen, notwendige Mindestabstände erarbeitet hat.“

Laut Begründung Seite 29 gibt es allerdings solche Empfehlungen der LAG VSW nicht. 

Dies ist sachlich falsch.

Laut LAG VSW soll für alle Schutzgebietskategorien nach nationalem Naturschutzrecht mit windkraftsensiblen Arten im Schutzzweck bzw. in den Erhaltungszielen  ein Mindestabstand von 1200 m eingehalten werden! (siehe Tabelle 1). 

Im Bereich der Konzentrationsfläche Kilbe Nord befindet sich das FFH- und NSG-Gebiet Eder. Hier wurde von der Stadt ein Schutzabstand von 300 m festgesetzt. Im Schutzziel FFH/NSG-Eder ist auch der Schwarzstorch genannt, (siehe Umweltbericht Seite 12). 

Entsprechend den Aussagen der ULB muss auch hier die Pufferzone auf 1200 m ausgeweitet werden! Dies bedeutet, dass die Konzentrationszone Kilbe Nord verkleinert werden muss.

Auch das Konzentrationsgebiet Ohrenbach  liegt nur ca. 675 m und somit innerhalb der Pufferzone von 1200 m zum FFH- u. NSG-Gebiet Eder entfernt. Auch hier müsste die Konzentrationsfläche verkleinert werden.

Werden die fachlich begründeten Pufferzonen nicht eingehalten, müsste zumindest auch auf der Ebene der FNP-Änderung für die oben genannten Konzentrationszonen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

 

Im Bereich Kilbe Nord befindet sich ein bedeutender Rotmilan-Schlafplatz im Abstand von nur 600 m. Laut Tabelle 1 LAG VSW sind bei regelmäßig genutzten Schlafplätzen bei Greifvögeln ein Mindestabstand von 1000 m einzuhalten, was bei der vorgelegten Planung nicht geschieht.

Leider werden also die Abstandsempfehlungen der LAG VSW als wichtigste Vermeidungsmaßnahmen für artenschutzrechtliche Probleme nicht eingehalten. Somit ist die fachliche Feststellung des Umweltberichts der Stadt auf Seite 29 nicht haltbar: „Zusammenfassend ist festzustellen, dass, vorbehaltlich der o.g. Untersuchungsergebnisse und unter Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der Umwelteingriffe, durch diese Flächennutzungsplanänderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorbereitet werden“.

Nachteilige Auswirkungen auf den Artenschutz sind nachteilige Umweltauswirkungen!

 

Trotz gravierender artenschutzrechtlicher Probleme, die durch die Artenschutzprüfung Stufe I aufgedeckt wurden, verzichtet die Stadt auf weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen. Obwohl sie damit gegen den Sinn des in der Begründung Seite 29 genannten Urteils des OVG Münster vom 20.11.2012 und die Handlungsempfehlungen zum Artenschutz in der Bauleitplanung verstößt, begründet die Stadt das Fehlen vertiefender artenschutzrechtlicher Untersuchungen damit, dass nur bei genauer Kenntnis der Anlagenkonfiguration konkrete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt und überprüft werden könnten. 

Laut OVG Saarlouis, Urteil vom 21.2.2008, 2 R 11/06 ist eindeutig für Recht erkannt:

`Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall`.

Laut Begründung z.B. Seite 12 muss ein Flächennutzungsplan insgesamt vollzugsfähig sein. 

Aufgrund des hohen artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials aller Konzentrationsflächen ist dies keineswegs sicher bzw. muss bezweifelt werden. 

Eine Planung, die wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Vorgaben (auf Dauer) nicht umsetzbar ist, ist eine rechtlich „nicht erforderliche“ und damit unzulässige Scheinplanung im Sinne der Rechtsprechung.

 

Aufgrund des jetzigen Erkenntnisstandes (ASP I) ist es somit rechtlich nicht möglich, wegen großer artenschutzrechtlicher Konflikte die Flächen Kilbe Nord, Osterholz und Ohrenbach ohne weitergehende Artenschutzprüfung als Konzentrationsflächen auszuweisen.

 

Die Ausführungen in der Begründung erzeugen den Eindruck, dass eine Gemeinde alternativlos immer substanziellen Raum für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen muss. Dies ist allerdings nicht der Fall. 

Eine Gemeinde, in deren Gebiet nahezu alle Außenbereichsflächen förmlich unter Landschaftsschutz stehen (wie Bad Berleburg), muss der Windenergie nicht in gleicher Weise Raum eröffnen, wie es in anders strukturierten Gemeinden im Einzelfall geboten sein mag, um die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtfertigen zu können (vgl. OVG NRW, Urt. V.15.3.2006- 8A2672/03). 

Der Windenergieerlass führt auf Seite 17 Folgendes aus: „ist hingegen im gesamten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden, darf die Gemeinde keine Konzentrationszonen im FNP vorsehen, weil mit der Darstellung von für die WEA ungeeigneten Flächen der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt würde“. Auch das in der Begründung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des substanziellen Raumes vor. 

Hier kommt es immer auf die tatsächlichen und konkreten Verhältnisse im Planungsraum an.  

Wenn sich große Konflikte zu anderen Schutzgütern abzeichnen, kann man einfach keine neuen Windenergiegebiete ausweisen, siehe auch Windenergieerlass Seite 18: „Ergebnis des Plankonzepts kann auch die Ausweisung nur einer einzigen Konzentrationszone (in Bad Berleburg schon vorhanden) sein“. Auf Seite 24 heißt es weiter „es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die bisherigen Ausweisungen ausreichend waren, um der Windenergienutzung in substanzieller Weise Rechnung zu tragen“. 

 

In der Begründung befasst sich die Stadt Bad Berleburg durchaus mit den ausgewiesenen Potentialflächen des aktuell in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilplans Energie zum Regionalplan Arnsberg. Die städtische Konzentrationszone Ohrenbach wurde allerdings in diesem Teilplan nicht als geeigneter Windkraftbereich ausgewählt. Die vorgelegte FNP-Planung bedarf somit einer Auseinandersetzung mit den Gründen, welche aus regionalplanerischer Sicht gegen eine Eignung des Standortes Ohrenbach für Windkraftanlagen sprechen (siehe hierzu auch die Stellungnahme der ULB des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 9.12.2015). Dies ist leider nicht geschehen.

 

Festzuhalten ist, dass die Konzentrationsflächen als sog. BSLE-Flächen im Regionalplan ausgewiesen sind (Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung). Windanlagen können zweifelsfrei solche Bereiche negativ beeinträchtigen. 

So sind lt. Windenergieerlass, Seite 60, 8.2.2.1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch WEA nicht ausgleichbar oder ersetzbar.

 

Das Empfinden der drehenden Rotoren widerspricht dem natürlichen Landschaftsempfinden und es kommt zu Geräuschimmissionen. Gerade die Geräuschimmissionen führen dazu, dass spezielle Abstände zur Wohnbebauung festgesetzt werden. Solche Geräuschimmissionen überdecken allerdings die natürlichen Geräusche in der Natur, deren Empfindung ein großer Faktor für die landschaftliche Erholung darstellt.

 

Neben der Industrialisierung von Kultur- und Naturflächen und der Rotation sollte daher im Umweltbericht auch anhand der möglichen Anzahl von WEA in den einzelnen Potentialflächen eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschimmissionen und deren Auswirkungen auf eine stille landschaftsgebundene Erholung geprüft werden.

 

Gerade für die Stadt Bad Berleburg als Kurort ist der sog. Sanfte Tourismus - gebunden an eine stille landschaftliche Erholung - ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Dafür gibt es im Stadtgebiet bisher hervorragende Voraussetzungen.

 

Leider setzt sich der vorgelegte Umweltbericht mit diesem Problem nur äußerst unzureichend auseinander und verharmlost diesen Konflikt.

 

 

Zusammenfassend ist festzuhalten: 

 

Die Stadt Bad Berleburg hat nachvollziehbar und unter Verwendung von plausiblen harten und weichen Tabukriterien das gesamte Stadtgebiet nach geeigneten Windkraftvorrangzonen untersucht. Dabei haben sich drei Konzentrationszonen herauskristallisiert. Das Ergebnis der notwendigen ASP I ist allerdings, dass sich in allen drei Zonen ein hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotential abzeichnet. 

Um dies zu verhindern, hätte die Stadt Bad Berleburg Vermeidungsmaßnahmen planen müssen. 

Die wohl wichtigste Vermeidungsmaßnahme auf dieser Planungsstufe wäre wohl die Anwendung der Abstandsempfehlung der LAG VSW hinsichtlich der festgestellten windenergiesensiblen Vogelarten. 

Diese Abstandsempfehlung als Vermeidungsmaßnahme wird  in keiner der drei Konzentrationszonen erfüllt. 

Eigentlich wäre somit aus rechtlichen Gründen die Durchführung einer vertiefenden ASP Stufe II und III notwendig. Dies lehnt allerdings die Stadt mit dem Hinweis ab, dass eine solche Untersuchung nur bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und Anlagentypen Erfolg versprechend sei. Dieses Argument ist allerdings nicht nachvollziehbar. Auch ohne Kenntnis zu eventuell später geplanten genauen Anlagen kann man das Verhalten der identifizierten windenergiesensiblen Arten in den Konzentrationsflächen untersuchen (Raumnutzungskartierung, häufige Überflugkorridore, Zielflüge zu speziellen Nahrungshabitaten, Verhalten während des Vogelzugs bei verschiedenen Wetterlagen etc.).

 

Aus diesen Erkenntnissen lassen sich Rückschlüsse auf die Gefährdung der untersuchten Arten in den einzelnen Flächen durch Bau und Betrieb von Windenergieanlagen ziehen.

 

Bisher wurde somit von Seiten der Stadt der Konflikt mit dem Artenschutz nicht gelöst. 

Somit verbietet sich auch die Ausweisung der Flächen als Konzentrationszonen, da die Planung nicht zielführend und realisierbar scheint. Zu den genannten artenschutzrechtlichen Problemen zeichnen sich weitere Probleme z.B. hinsichtlich des Denkmalschutzes und der militärischen Nutzung ab. Auch dürfte es für die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein  schwierig sein, hier eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzgebietes auszusprechen (Landschaftsbild mit hervorragender Ausprägung, artenschutzrechtliche Konflikte, siehe hierzu auch unsere Ausführungen, die wir zu Punkt 2.6.3 `Sonderprüfung Landschaftsschutzgebiet`  im frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemacht haben und die der Stadt vorliegen.

 

Sicherlich ist die Stadt gehalten, der Windenergiegewinnung im Stadtgebiet substanziell Raum zur Verfügung zu stellen. Ausführliche Prüfungen der Stadt haben aber ergeben, dass sich keine Räume ohne hohes Konfliktpotential finden lassen. Auch nachträgliche Veränderungen der weichen Tabukriterien wird an dieser Tatsache nichts ändern.

Auch wenn deshalb keine zusätzlichen Konzentrationszonen ausgewiesen werden können, verstößt die Stadt nicht gegen das Gebot, der Windkraft substanziellen Raum zu schaffen. 

 

Eine Ausweisung von Konzentrationszonen in einem FNP ist somit wegen der hohen Konflikte nicht möglich, da offenkundig ein Vollzug der Bauplanung ohne Verstoß gegen Gesetze nicht möglich ist und die Ausweisung dadurch einer Verhinderungsplanung entspricht. 

Die Stadt Bad Berleburg wirbt stolz mit dem Slogan „Naturparadies in Südwestfalen“. 

Hier leben tatsächlich nahezu alle windenergiesensiblen Vogel- und Fledermausarten, praktisch alle möglichen Brut- und Nahrungsreviere z.B. von Rotmilan und Schwarzstorch sind besetzt. Das Vorkommen dieser beiden Arten im Stadtgebiet ist auch wertbestimmend für ganz NRW. 

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass durch diese Vorkommen keine geeigneten, konfliktfreien Konzentrationszonen zu finden sind. Allein durch eine Flächennutzungsplanung kann man ja nicht dafür sorgen, dass die in großer Zahl vorhandenen Vögel und Fledermäuse diese Gebiete zukünftig meiden. Die Stadt Bad Berleburg sollte stolz auf diese Artenvielfalt sein, die sicherlich auch für den wirtschaftlichen Erfolg im Tourismus beiträgt.

Durch den hohen Anteil von mehr als 65 % Waldfläche als CO2 –Senke trägt die Stadt viel zur Verlangsamung des Klimawandels bei. Hier wird der wichtigste regenerative Energieträger, das Holz, in großen Mengen bereitgestellt. Im interkommunalen Gewerbegebiet wird dies auch im Biomassekraftwerk genutzt. Auch ohne zusätzliche WEA leistet Bad Berleburg schon heute einen größeren Anteil bei der Verlangsamung des Klimawandels, als viele andere Gemeinden in NRW. Dies sollte auch offensiv vertreten werden.

 

Helga Düben, 1. Vorsitzende NABU Kreisverband Siegen-Wittgenstein, 26.07.16