Stellungnahme zur Windkraftplanung der Stadt Hilchenbach

 

Betr.: 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Hilchenbach -  Sachlicher Teilplan

 

          „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“; frühzeitige Beteiligung

Hier : Gemeinsame Stellungnahme von BUND, NABU, LNU, Aktionsgemeinschaft Naturpark Rothaargebirge           

            Labü: SI 29-11.15 BLP                                            

 

  

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Zum Planentwurf, der Begründung und der Artenschutzprüfung Stufe 1 nehmen wir wie folgt Stellung. Für unsere Stellungnahme nutzen wir die Einteilung der mitgeschickten Begründung.

 

Vorbemerkung:

 

Wir begrüßen den Beschluss der Stadt, die von der Bezirksregierung vorgeschlagenen Vorrangzonen 175.04 und 175.05 in Müsen sowie 185_1 am Riemen nicht weiter zu verfolgen.

  

 

4.1.2 Gewässer/Wasserschutzzone 1

Im gültigen Regionalplan sind Bereiche zum Grundwasser- und Gewässerschutz festgelegt.

Diese müssen in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Durch WEA können durchaus Risiken für das Grundwasser entstehen, z.B. durch die großen Mengen an Getriebeöl. Insbesondere die Potentialflächen 1 und 3 sind hiervon betroffen. Im weiteren Planverlauf sollte dieses Risiko betrachtet werden.

Die Ferndorfquelle liegt ca.100 m unterhalb der höher gelegenen Potentialfläche 1. Wenn auch das eigentliche Wasserschutzgebiet knapp außerhalb der Vorrangzone liegt, sind Verschmutzungen des Quellbereichs bei einem Austritt von z.B. Getriebeöl oder bei Bauarbeiten nicht auszuschließen. Diese Risiken müssen bei der Erstellung des Umweltberichtes, -prüfung betrachtet werden.

 

 

Zu 4.1.3 und 4.2.3 naturschutzrechtliche Kriterien

Die Stadt Hilchenbach  setzt um die festgesetzten NSG- u. FFH-Gebiete eine Pufferzone von 300 m fest und beruft sich dabei auf den Windenergieerlass. In diesem Erlass wird aber weiter ausgeführt, dass in Abhängigkeit vom Schutzzweck ein niedrigerer oder höherer Abstand festgesetzt werden kann  (8.2.2.2., Seite 64). Gehören windenergiesensible Arten, wie z.B. Schwarzstorch und  Rotmilan zu den Erhaltungszielen bzw. zum Schutzzweck der betroffenen Gebiete, reicht eine Pufferzone von 300 m artspezifisch nicht aus. Gerade diese genannten Arten sind bekannt durch ihren raumgreifenden Lebensstil und ihre großen, kilometerweiten Aktionsräume.

 

Um hier eine fachlich belastbare Abstandsregel zu finden, sei  auf die Abstandsempfehlung für Windenergieanlagen der  LAG VSW (Landesarbeitsgemeinschaft Deutscher Vogelschutzwarten, das sog. Helgoländer Papier 2015, Tabelle 1) verwiesen. Dieses Papier wird  im Windenergieerlass als Fachkonvention genannt. Hier werden für „alle europäische Vogelschutzgebiete mit windkraftsensiblen Arten im Schutzzweck und für alle Schutzgebietskategorien nach nationalem Naturschutzrecht mit windenergiesensiblen Arten im Schutzzweck bzw. in den Erhaltungszielen“ ein Mindestabstand von 1200 m empfohlen. 

Dieser Wert sollte auch hier in dem Verfahren zur Anwendung kommen.

(Siehe hierzu auch das Gutachten des BfN (Bundesamt für Naturschutz) zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung – Naturschutzgroßprojekt Chance 7 – Natur- und Kulturlandschaft zwischen Siegengebirge und Sieg vom August 2015).

 

Ein solcher Abstand von 1200 m müsste somit zumindest zum FFH-Gebiet Elbernsdorfer und Zinser Bachtal (Schutzzweck/Erhaltungsziel: Schwarzstorch) und zum FFH-Gebiet Rothaarkamm u. Wiesentäler (Schutzzweck Erhaltungsziel: Schwarzstorch/Rotmilan)  eingehalten werden.

 

Im weiteren Verfahren müssten somit die Schutzziele/Erhaltungsziele der einzelnen durch rechtliche Ausweisung geschützten Gebiete wie NSG u. FFH-Gebiete ermittelt  und der Pufferraum entsprechend erweitert werden.

 

Die Stadt Hilchenbach sieht geschützte Biotopflächen und Natura 2000 Gebiete wie FFH-Gebiete im Gegensatz zu anderen Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein, die eine ähnliche Planung verfolgen,  nur als weiche Tabukriterien an. Dies wird durch die Möglichkeit für Ausnahmen und Befreiungen begründet. Eine solche Ausnahme oder Befreiung wird durch die zuständigen Landschaftsbehörden erteilt, die allerdings an den für sie behördenverbindlichen Windenergieerlass gebunden sind. Dieser Erlass stuft solche Gebiete unter 8.2.2.2. als Tabubereiche ein.

 

Somit ist eine Ausnahme oder Befreiung tatsächlich nicht zu erwarten.

 

Unter 4.0 der Begründung sind harte Tabuzonen definiert als Tabuzonen, in denen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Windenergienutzung ausgeschlossen ist. Dies ist ohne Ausnahme bzw. Befreiung somit gegeben, die Stadt Hilchenbach sollte also die oben genannten Gebiete auch als harte Tabukriterien ansehen.

(siehe auch die sog. Büren-Entscheidung des 2. Senats des OVG NRW)

 

Bei der Planung sind im Übrigen sog. Ausgleichsflächen zu beachten, die schon bei vorherigen Planungen festgesetzt wurden,  sowie des Weiteren  auch das Biotopkataster des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz).

Dieses Biotopkataster ist eine zu beachtende Grundlage der Gebietsentwicklungsplanung, der Landschaftsplanung und der Bauleitplanung. Es ist eine zentrale Entscheidungshilfe bei behördeninternen Beurteilungen von Planungen, die zu Eingriffen in Natur und Landschaft führen. Es ist bei allen Planungen zu berücksichtigen, indem die Belange von Naturschutz und Landespflege mit einfließen sollen und sollte als weiches Tabukriterium angesehen werden.

 

  

4.2.5 Erholungsort/Kultureinrichtung/Wanderweg

Es ist zu bezweifeln, dass eine pauschale Pufferzone von 500 m rund um die Ginsburg der kulturhistorischen Bedeutung dieses Baudenkmals allein gerecht wird.

Hier müsste im weiteren Verfahren geprüft werden, in wieweit Windräder in den Potentialflächen die Erlebbarkeit dieses wertvollen Bereiches z.B. durch visuelle Überlagerungen beeinträchtigen.

Speziell bei der Ginsburg ist die historische Sichtbeziehung von großer Bedeutung.

Andere Gemeinden schützen daher solche Baudenkmäler mit einer Pufferzone von 1000 m. Die Pufferzone kann allerdings sogar einen Radius um das Projekt von bis zur 30fachen Anlagenhöhe betragen.

 Es ist schon verwunderlich, dass nur der überregionale Wanderweg Rothaarsteig genannt wird. Sind Wege, wie der Hilchenbacher Höhenring, nur von untergeordneter Bedeutung?

 

In der Begründung der Stadt wird der Rothaarsteig als wertvolle Erholungseinrichtung bezeichnet, allerdings wird dieser Wanderweg durch die Windkraftplanung beeinträchtigt. So reicht z.B. die Fläche 1 direkt an den Rothaarsteig heran, teilweise läuft dieser direkt auf der Grenze, teilweise in einem Abstand von nur wenigen Metern. Die Schutzhütte mit Rastplatz liegt deutlich in der Potentialfläche. Der Rothaarsteig wird als Weg der Sinne speziell zur sanften und stillen,  naturbezogenen Erholung beworben. Diese besonderen Merkmale werden allerdings durch die Windkraftkonzentrationszonen, bedingt durch z.B. die Geräuschemissionen der Windräder, zerstört (siehe hierzu auch unsere Ausführungen zu 5.9.4. Tourismus). Wenn die Stadt Hilchenbach tatsächlich diese wertvolle Erholungseinrichtung Rothaarsteig erhalten will, darf sie eigentlich keine Konzentrationszonen in seinem direkten Umfeld ausweisen.  

 

 

4.6 substanzieller Raum

Die Ausführungen in der Begründung erzeugen den Eindruck, dass eine Gemeinde alternativlos immer substanziellen Raum für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen muss. Dies ist allerdings nicht der Fall.

Eine Gemeinde, in deren Gebiet nahezu alle Außenbereichsflächen förmlich unter Landschaftsschutz stehen (wie Hilchenbach), muss der Windenergie nicht in gleicher Weise Raum eröffnen, wie es in anders strukturierten Gemeinden im Einzelfall geboten sein mag, um die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtfertigen zu können (vgl. OVG NRW, Urt. V.15.3.2006- 8A2672/03).

Der Windenergieerlass führt auf Seite 17 Folgendes aus: „ist hingegen im gesamten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden, darf die Gemeinde keine Konzentrationszonen im FNP vorsehen, weil mit der Darstellung von für die WEA ungeeigneten Flächen der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt würde“. Auch das in der Begründung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des substanziellen Raumes vor.

Hier kommt es immer auf die tatsächlichen und konkreten Verhältnisse im Planungsraum an. 

Wenn sich große Konflikte zu anderen Schutzgütern abzeichnen, kann man einfach keine neuen Windenergiegebiete ausweisen, siehe auch Windenergieerlass Seite 18: „Ergebnis des Plankonzepts kann auch die Ausweisung nur einer einzigen Konzentrationszone (in Hilchenbach schon vorhanden) sein“. Auf Seite 24 heißt es weiter „es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die bisherigen Ausweisungen ausreichend waren, um der Windenergienutzung in substanzieller Weise Rechnung zu tragen“.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Stadt Hilchenbach schon eine gültige Konzentrationszone ausgewiesen hat und allein der Waldanteil von 73 % einen riesigen Beitrag zum Klimaschutz leistet (regenerative Biomasse + CO2-Senke)

 

 

5.5 Regionalplan sachlicher Teilplan Energie

Die Stadt Hilchenbach lehnt die  (in dem sich in Aufstellung befindlichen Regionalplan `sachlicher Teilplan Energie`) bisher von der Bezirksregierung in ihrem Stadtgebiet ausgewiesenen Windenergie-Bereiche ab. Dies wird von der Stadt Hilchenbach u.a. auch damit begründet, dass für diese Flächen lt. Umweltbericht  des Regionalplans schutzgutübergreifend erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind (u.a. lärmarme Räume, unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR)).

 

Die im Windenergiekonzept der Stadt Hilchenbach ermittelten Flächen im östlichen Stadtgebiet, die jetzt als Konzentrationszonen im FNP ausgewiesen werden sollen, werden allerdings im Regionalplan als noch konfliktreicher für die Windenergienutzung eingeschätzt; auch hier sind erhebliche Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend (lärmarme Räume, UZVR, Landschaftsbild , Tiere, Pflanzen, Kulturlandschaft) festgestellt.

 

Es ist schon äußerst verwunderlich, dass die Stadt Hilchenbach diese regionalplanerischen Feststellungen einerseits als Ablehnungsgrund für die Regionalplanflächen anerkennt, anderseits für die eigenen Potentialflächen als bedeutungslos ansieht. 

 

Festzuhalten ist, dass hier eine öffentliche Behörde (Bezirksregierung Arnsberg) entsprechend den bestehenden Gesetzen und Vorschriften eine Prüfung durchgeführt hat und erhebliche Konflikte feststellt.

 

Die eigentliche Abwägung der Stadt besteht bei dieser Problematik praktisch nur aus einem einzigen Satz: „Die Aussage im Regionalplan, dass diese Flächen zu konfliktreich für die Windenergienutzung sind, kann in dieser Form nicht nachvollzogen werden; beispielsweise gelten Windanlagen nicht als zerschneidende Elemente im Sinne der UZVR“ (Seite 48). 

 

Somit ist festzustellen, dass hier keine objektive, sachliche und ausreichende Abwägung mit den bei der Regionalplanung festgestellten Konflikten für die von Stadt Hilchenbach ausgesuchten Potentialflächen stattgefunden hat.

 

Dies zeigt, dass man unbedingt diese Potentialflächen ausweisen will, obwohl sich schwerwiegende Konflikte abzeichnen.  Dabei ist zu beachten, dass jede Bauleitplanung möglichst konfliktfreie Räume ausweisen soll, damit sie zielgerichtet bleibt. Eine Ausweisung von Flächen, die aufgrund vorhandener Konflikte nicht nutzbar sind, ist nicht zielgerichtet.

 

Hier noch ein Hinweis zur Regionalplanung: bei der Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung ist von den Gemeinden auch zu prüfen, ob die Windenergienutzung auch in den sog. ausgewiesenen BSLE-Flächen  (Bereiche zum Schutz der Landschaft  und Erholung) und in regionalen Grünzügen mit den konkreten Schutzfunktionen der jeweiligen Bereiche vereinbar ist; siehe Windenergieerlass, Seite 13, Punkt  3.2.4.2. 

Eine solche Überprüfung ist bisher nicht durchgeführt worden und sollte Teil des Umweltberichtes werden.

 

 

 5.5.1 Unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR)

Laut Definition „UZVR“ (siehe Fachinformationen www.naturschutzinformationen-nrw.de/uzvr/de/fachinfo/definition ) sind UZVR Räume, die nicht durch technogene Elemente zerschnitten werden. Nutzungstypen mit zerschneidender Wirkung sind dabei solche, die je nach ihrer räumlichen Verteilung und Intensität Ausdruck der Wirkung des Kultureinflusses sind und einen vergleichsweise hohen Grad einer Veränderung der Landschaft kennzeichnen.

Windenergieanlagen (WEA) sind keine Naturgebilde, sondern technogene Elemente und Ausdruck der Wirkung des Kultureinflusses. 

Durch WEAs kommt es zur Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes,  die nicht ausgleichbar sind (siehe hierzu auch Windenergieerlass).

Die Beeinträchtigung der Landschaft ist eindeutig negativ, siehe hierzu auch das Urteil des  Verwaltungsgerichtes Arnsberg 8 L 668/15, aus dem August 2015.

 

Außerdem ist die Errichtung von WEA an die Einrichtung von durchaus zerschneidenden Transportwegen (Verkehrsflächen) gebunden.

Somit führt die Errichtung von Windenergieanlagen in großen UZVR zu einer Zerstörung dieser wertvollen Gebiete.

Die Begründung der Stadt weist in diesem Zusammenhang auf eine Mitteilung des Ministeriums  MKULNV hin, in der die Ansicht geäußert wird, dass WEA grundsätzlich nicht als zerschneidende Elemente im Sinne der UZVR anzusehen sind. Dies ist allerdings nur eine Mitteilung, spiegelt die Ansicht des Ministeriums wider und hat keine Gesetzeskraft.

 

Allerdings gibt es Gesetze, die für die Erhaltung des Freiraums und der UZVR zu beachten sind:

- Raumordnungsgesetz des Bundes § 2 (2) Ziffer 3 „Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln…..“.

- Gesetz zur Landesentwicklung (LEPRO NRW)  u.a. § 20 (5) Siedlungsraum und Freiraum ..“insbesondere die Beeinträchtigung oder Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiflächen ist zu vermeiden“.

- Bundesnatur- und Landschaftsgesetz NRW – UZVR gehören in Anlehnung an § 2 Abs. (1) Ziffer 2 BNatSchG und LG NRW zu den weitgehend unbebauten Bereichen, die als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im Einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten sind.

- Auch § 35 BauGB sagt aus, dass Bauen im Außenbereich nur dann zulässig ist, wenn u.a. öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Gerade solche öffentliche Belange sind Teil der Definition der UZVR. Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)  führt aus, dass die Berücksichtigung des Kriteriums der Unzerschnittenheit im Rahmen der UVP ein größeres Gewicht beizumessen ist, usw….


W
ie auch in der Begründung der Stadt Hilchenbach aufgeführt wird,  setzt der gültige Regionalplan  der Bezirksregierung Arnsberg Teilabschnitt  Oberbereich Siegen als

Ziel 13 zu C 3 „Natürliche Lebensgrundlagen – 3.1. Freiraumschutz“ fest, dass die bestehenden Freiräume zu erhalten und die noch vorhandenen, großen unzerschnittenen Freiräume vor Zerschneidung und Fragmentierung zu bewahren sind.
Hierzu führt der Windenergieerlas unter 4.2., Seite 15 folgendes aus: Ziele der Raumordnung sind für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der Abwägung (nach § 1 Abs. 7 BauGB),  sind also durch die gemeindliche Abwägung nicht überwindbar.

Will die Gemeinde von den Zielen der Regionalplanung abweichen, muss ein gesondertes Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden.

Unter 4.3.3 Windenergieerlass, Seite 9, heißt es weiterhin: „harte Tabuflächen können sich aus dem Fachrecht und den Zielen der Raumordnung ergeben. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windnutzung und widerstreitenden Belangen entzogen“.
Besonders erschwerend kommt hinzu, dass durch die Planung einer der drei größten UZVR in NRW (über 100 qkm) betroffen ist. Dieses Gebiet hat landesweite Bedeutung und wird durch WEA zerschnitten und erheblich negativ beeinträchtigt. Die Aussage der Stadt Hilchenbach, die 3 neuen Potentialflächen lägen ja nur am Rande der UZVR , ist verharmlosend und nicht nachvollziehbar.

 

Die bisherige Abwägung mit dem öffentlichen Interesse zur Erhaltung dieses großen und bedeutenden UZVR durch die Stadt Hilchenbach ist absolut unzureichend.

 

Es deutet sich an, dass hier eine gerichtliche Klärung der Zulässigkeit einer Planung durchgeführt werden muss, die eine erhebliche Beeinträchtigung dieses UZVR beinhaltet.

 

  

5.6. Artenschutzprüfung Stufe I u. II

Im Windenergieerlass vom 4.11.2015, Punkt 3.2.4.3., Seite 14 „geeignete Bereiche“ wird beschrieben:

Für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung kommen insbesondere die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht, sofern sie nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen, insbesondere aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes, erfüllen“.
Diese besonderen Funktionen für den Arten- u. Biotopschutz sind eindeutig für die Potentialflächen 1, 2 u.3 nachgewiesen; siehe hierzu auch Begründung, Seite 55. Insbesondere auf den Potentialflächen 2 u. 3 und im Süden der Potentialfläche 1 ist mit erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Diese Potentialflächen gehören eindeutig zum Lebensraum windenergiesensibler Arten, insofern ist die Durchführung einer ASP II im weiteren Planverlauf zwingend notwendig. 

So können über der Konzentrationszone 3 öfters Schwarzstörche fliegend beobachtet werden. Dieses ist nicht verwunderlich, da die Bachtäler von Eder, Wehbach, Hundsdrell und Elberndorf und die angelegten Tümpel und Teiche wichtige Nahrungshabitate für den Schwarzstorch darstellen.

 

Im Übrigen hat auch Umweltminister Johannes Remmel auf dem Siegener Windkraftforum am 12.12.2015 nochmals die für die Landesregierung hohe Bedeutung des Habitatschutzes betont.

 

Es ist sehr verwunderlich, dass die Stadt Hilchenbach dem Urteil ihres eigenen Gutachters in Bezug auf die Fläche 3 nicht folgt, sondern weitere öffentliche Gelder für weitere Untersuchungen aufbringen will. Der Gutachter hat für die Fläche 3 eindeutig empfohlen, diese Fläche nicht weiter planerisch zu verfolgen, da hier Konflikte mit dem Schwarzstorch  mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Dies ist eine eindeutige Aussagen einer Artenschutzprüfung Stufe I, ASP I.

Dabei ist zu beachten, dass die Artenschutzprüfung einer gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich ist (siehe Begründung Seite 52). Man muss den Eindruck haben, dass hier durch die weitere Verfolgung der Planung und trotz negativem Ergebnis der Artenschutzprüfung der Stufe  ASP I die Stadt Hilchenbach durchaus eine Abwägung getroffen hat und die Planung weiterführt. Dies gilt eigentlich auch für die Konzentrationszone 1. Dort befindet sich im Osten am Rand eines Buchenaltholzbestandes zum Elberndorfer Bachtal hin ein von Schwarzstörchen im Jahr 2014 gebauter Horst. Zwar wurde dieser Horst in 2015  nicht zur Brut genutzt, allerdings ist wissenschaftlich gesichert, dass solche bestehenden Horste in Folgejahren durchaus zur Brut genutzt werden. Somit ist die Potentialfläche 1 aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht zu einer Windkraftnutzung geeignet.

 

Im Bereich der Potentialflächen 1,2,3 gibt es eine nachgewiesene Wildkatzenpopulation.

Dieses Vorkommen wird von dem LANUV als bedeutend eingestuft; entsprechende Daten und Gutachten liegen vor und sind eigentlich für die Stadt Hilchenbach einsehbar (z.B. wurde in unmittelbarer Nähe der Potentialfläche 2 die Wildkatze durch Lebendfang im Rahmen von Untersuchungen von Straßen.NRW nachgewiesen; einen Wildkatzennachweis durch Fotobeleg gibt es auch innerhalb der Konzentrationszone 3; Untersuchungen in diesem Raum wurden auch mit besenderten Katzen durchgeführt). Daher ist es nicht akzeptabel, dass für die ASP Stufe II nur eine geschätzte Worst-Case-Prognose erstellt werden soll. Auch für die Wildkatze sind exakte Kartierungen durchzuführen, um rechtlich belastbare Aussagen hinsichtlich ihrer Gefährdung/Störung durch die Windenergieplanung machen zu können.

 

Bei der vertiefenden Prüfung ASP Stufe II sollen nur die Prüfräume berücksichtigt werden, die der Leitfaden „Umsetzung des Arten- u. Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, MKULNV, LANUV vom 12.11.2013“ benennt (Begründung Seite 53). Diese Radien werden allerdings fachlich nicht ausreichend sein. So empfiehlt die Fachkonvention der  LAG VSW (Landesarbeitsgemeinschaft Deutscher Vogelschutzwarten) 10 km für Schwarzstorch und. 4 km für Rotmilan. Dieser Prüfbereich sollte auch bei der durchzuführenden ASP II unbedingt berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der bisher durchgeführten ASP I   4.4, Seite 24, Tabelle 4 Seite 25 ist anzumerken, dass dort ein mögliches Vorkommen von Baumfalke, Kleinspecht, Neuntöter, Wespenbussard und Waldlaubsänger noch nicht berücksichtigt wurde, ein Vorkommen dieser Arten ist allerdings wahrscheinlich. Das Vorkommen des Waldkauzes wurde im direkten Bereich der nördlichen Potentialfläche ( 1 ) von NABU-Ornithologen nachgewiesen. Dies gilt auch für den Sperlingskauz: Vorkommen im z.T. dichten Umfeld aller drei Vorrangzonen wurden nachgewiesen.

Dies sollte bei einer ASP II berücksichtigt werden.

 

Im Rahmen der ASP II oder bei der  Erstellung der Umweltprüfung / Umweltberichtes muss die Stadt Hilchenbach prüfen, welche Bedeutung die Potentialflächen für den Biotopverbund besitzen und wie sich die Planungen hierbei auswirken. Dies gilt auch für die Auswirkung auf Biotopkatasterflächen, soweit sie nicht als weiches Tabukriterium anerkannt werden.

 

Aus der Lage der ausgesuchten Potentialflächen zueinander ist schon jetzt abzusehen, dass es, sollten alle drei Flächen genehmigt werden, zu einer negativen Summationswirkung (kumulative Effekte) auf windenergiesensible Arten kommen wird (siehe hierzu auch Abstandsempfehlung für Windenergieanlagen, LAG VSW Seite 6, Punkt 4. „Populationsbiologische Aspekte -  kumulative Effekte“):
„Solche kumulativen Effekte von der schrittweisen Entwertung des Gesamtlebensraums durch verschiedene Windparks bis hin zur Summation der Kollisionen können sich mittelfristig großräumig und damit auf Ebene der Populationen auswirken“.

 

Diese wahrscheinliche Summationswirkung muss somit ebenfalls im Rahmen der ASP II und der Umweltprüfung / Umweltberichtes betrachtet und bewertet werden.

 

Die bisher ausgesuchten Potentialflächen weisen eine große räumliche Nähe zu FFH-Gebieten aus. Daher muss, entsprechend den FFH-Regeln, im weiteren Planverlauf von der Stadt Hilchenbach eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, da durch die Windenergieplanung negative Auswirkungen auf die Schutzzwecke /  Erhaltungsziele (z.B. Elberndorfer Bachtal Schutzzweck/Erhaltungsziel: Schwarzstorch;  Rothaarkamm und Wiesentäler Schutzzweck/Erhaltungsziel: Schwarzstorch und Rotmilan), zu erwarten sind. So ist z.B. bei der Konzentrationszone 2 eine Barrierewirkung für diese geschützten Vogelarten zwischen den Bachtälern Hundsdrell und Wehbach, die beide zum FFH-Gebiet Rothaarkamm und Wiesentäler gehören, anzunehmen. Eine solche Barrierewirkung ergibt sich auch durch die Konzentrationszone 3 zwischen den FFH-Gebieten  Elberndorfer Bachtal / Edertal und dem großen FFH-Gebiet Rothaarkamm und Wiesentäler südlich des Edertals.  

 

 

 5.7. Erschließung Einspeisemöglichkeit

Bei der Windkraftnutzung werden die Probleme, die sich aus der notwendigen Erschließung und der Einrichtung der recht großen Transportwege ergeben, oftmals verkannt und nicht hinreichend berücksichtigt. So müsste vermutlich z.B. die Potentialfläche 2 auf dem Höhenrücken durch einen vorhandenen Forstweg, der südöstlich zur B 62 führt, erschlossen werden. Allerdings durchquert und tangiert er dabei im Bereich des Wehbachtals das FFH-Gebiet Rothaarkamm und Wiesentäler. Ein Ausbau dieses Weges in diesem sensiblen FFH-Gebiet dürfte normalerweise nicht möglich sein. Ähnlich verhält es sich in der Potentialfläche 3. Auch hier führt der vorhandene Forstweg vom Höhenrücken in engen Kurven talwärts zur B 62. Auch hier verbietet sich ein Ausbau, da  dieser nur durch einen Eingriff in die ausgewiesene Biotopkatasterfläche (BK-5015-0008, Buchenbestände und Bachsystem nördlich Altenteich) möglich ist. 

 

 

5.8. Inanspruchnahme von Wald

Die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald darf nicht auf wertvollen Waldflächen (Wertstufen 6-10) erfolgen. Solche wertvollen Waldbereiche sind allerdings in den Konzentrationszonen zu finden. So befindet sich im Südosten der Konzentrationszone 2 ein ca. 220 Jahre alter Buchenbestand. Dieser Wald wird nicht bewirtschaftet und weist einen hohen Totholzanteil auf. Der Bereich ist äußerst wertvoll für den Artenschutz (speziell Fledermäuse) und müsste mit einem Pufferabstand versehen werden. 

In der Potentialfläche 3 gibt es eigentlich nur einen geringen Anteil an Nadelholz. Dominierend sind hier Mischwald- und Laubwaldflächen, die entsprechend dem Windenergieerlass,  eigentlich nicht zur Errichtung von Windkraftanlagen genutzt werden können. Dies bedeutet, dass diese Potentialfläche, auch wegen der erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikte (siehe oben) nicht als Konzentrationszone geeignet ist.
 

 

5.9.1 Landschaftsschutzgebiet (LSG)

Lt. Begründung der Stadt, Seite 60 muss das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Rothaargebirge in Anspruch genommen werden, weil der Gesetzgeber die Errichtung von WEA im Außenbereich privilegiert, insbesondere auch zum Nachweis, dass der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen wird.

Diese Aussage ist falsch.

Durch die Privilegierung an sich kann die Schutznorm eines LSG nicht ohne weiteres überwunden werden. Auch hat die Stadt Hilchenbach durchaus die Möglichkeit, ohne die Inanspruchnahme des LSG der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu schaffen (siehe hierzu unsere Stellungnahme zu Punkt 4.6).

Auch die Behauptung auf Seite 63 der Begründung, dass die Kommune im Einzelfall eine Entscheidung treffen muss, wo WEA das Landschaftsbild weniger oder mehr beeinträchtigen, ist im Falle der Potentialflächen 1,2,3 falsch.

Die Stadt Hilchenbach kann durch ihre eigene Entscheidung die Schutznorm des LSG nicht außer Kraft setzen. Entscheidend ist allein, ob die ULB des Kreises Siegen-Wittgenstein eine verlässliche Aussage tätigt, für welche der Potentialflächen eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung  in Aussicht gestellt werden kann.

 

Das Bundesnaturschutzgesetz führt unter § 1 (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege)  Abs. ( 3 )  (Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs-  und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere) Satz 4.  , 2. Halbsatz, aus: „dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu“.

 

Gemäß § 1 Abs.3 BNatSchG sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege untereinander und gegen die Anforderung der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

 

Im Windenergieerlass auf Seite 70 wird daraus gefolgert: „Der Ausbau der Erneuerbaren Energien als ein zentraler Baustein des Klimaschutzes im Sinne der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen stellt im Rahmen der Abwägung eine solche Anforderung mit außergewöhnlich hohem Gewicht dar. Dies gilt insbesondere, da ohne die Nutzung der LSG für die Windenergie die Ausbauziele des Landes NRW nicht zu erreichen sind. Bei der Prüfung ist daher in der Abwägung in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und eine Befreiung vom Bauverbot nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann erteilt werden.“

 

Das BNatSchG spricht zwar von erneuerbarer Energie, erwähnt dabei aber die Windkraft nicht explizit.

 

Nachwachsende Rohstoffe zählen laut LEP NRW zu den Erneuerbaren Energien.

 

So ist Holz als nachwachsender Rohstoff der wichtigste erneuerbare Energieträger weltweit. Auch die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAPs) der  EU-Mitgliedstaaten zeigen deutlich, dass Holz in Europa weiterhin der bedeutendste erneuerbare Energieträger bleiben wird.

Gerade das LSG Rothaargebirge mit einem  Waldanteil von ca. 73 %  stellt dieses Holz als wichtigsten erneuerbaren Energieträger in größtem Umfang zur Verfügung.  Im Schutzzweck dieses LSG Rothaargebirge ist eine nachhaltige Forstwirtschaft ausdrücklich genannt,

§2 ( 1 ) 2.  Diese nachhaltige Forstwirtschaft garantiert auch für die Zukunft die Bereitstellung des nachwachssenden Rohstoffes Holz als erneuerbarer Energieträger (Kaminbrand, Holzpellets, Hackschnitzel, Biomassekraftwerk Schameder, KWK…..)

 

Daraus muss man schließen, dass die Forderung des BNatschG nach  nachhaltiger Energieversorgung und der Nutzung  erneuerbarer Energien  gerade durch die Ausweisung des LSG Rothaargebirge  gegeben und gewährleistet ist.

 

Die (s.o.) Bedingungen des Windenergieerlasses sind somit schon erfüllt.

Dieses öffentliche Interesse ist deshalb hier schon gegeben und es bedarf  daher keiner weiteren Befreiung.

 

Bemerkenswert ist, dass die Landesregierung  im Windenergieerlass den ursprünglichen Begriff der Erneuerbaren Energien durch ihre Kommentierung  ausschließlich auf Windenergie bezieht.

 

Laut § 67 BNatSchG ist eine Befreiung zu erteilen, wenn sie aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses notwendig ist. Selbst der Windenergieerlass führt hierzu auf Seite 73  unter a) `Planungsverfahren zu beachten` aus: „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit liegen nicht allein deshalb vor, weil eine WEA regenerativen Strom erzeugt.“

Das Wohl der Allgemeinheit ist aber ein wichtiger Faktor eines öffentlichen Interesses.

Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein aus der Tatsache heraus, dass WEA regenerativen Strom erzeugen, ein öffentliches Interesse vorliegt.

 

Allerdings ist zu beachten, dass gerade die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen negativen Einfluss auf Arten-, Natur- und Landschaftsschutz haben können.

Oftmals können Verbotstatbestände des BNatSchG durch WEA erfüllt werden.

Dadurch ergibt sich die groteske Situation, dass streng geschützte und vom Aussterben bedrohte Tierarten direkt durch diese Art der erneuerbaren Energien bedroht werden, obwohl ihr Überleben eigentlich durch einen verlangsamten Klimawandel garantiert werden soll.

Dies kann nicht im Sinne des BNatSchG sein.

 

Weiterhin führt der Winderlass aus: „nur durch Nutzung der LSG könnten die Ausbauziele der Landesregierung  NRW in Bezug auf die Windkraft erreicht werden“.

Ausbauziele einer Landesregierung sind allerdings politische Ziele und haben keine Gesetzeskraft, sind somit nicht mit dem Begriff  öffentliche Interessen gleichzusetzen.

Demgegenüber formuliert allerdings das BNatSchG Bedingungen, die dem öffentlichen Interesse entsprechen, siehe  z.B. die Ziele des § 1 Abs. 1, oder auch  Abs. 3 Nr. 5;

Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 5 (Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren..), usw.

 

Weiterhin gibt es ein öffentliches Interesse an der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (vergl. § 1 LG NRW).

 

Diese Ziele werden in hervorragendem Maße durch das LSG Rothaargebirge erfüllt.

 

Der Begründung der Stadt  ist bisher zu entnehmen, dass alle festgestellten Kriterien auf die hohe Bedeutung der Potentialflächen 1- 3 in Bezug auf Landschaftsschutz und die Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung hinweisen. So liegen alle Potentialflächen in einem UZVR der höchsten Bewertungsstufe, liegen in sog. BSLE-Flächen der Regionalplanung, liegen im Bereich wertvoller Kulturlandschaften (Begründung Seite 50), haben einen hohen Wert für das Landschaftsbild (Landschaftsbildeinheitenbewertung), liegen in einem lärmarmen Raum mit höchster Bedeutung, sind wichtig für den Biotopverbund, sind Lebensraum geschützter Arten (lt. Begründung Seite 55 ist mit erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen).

Dies alles ist auch der Grund für die Regionalplanung, bei der Aufstellung des „TA Energie“ diese Gebiete nicht als Windenergieeignungsgebiete auszuweisen.

 

Andere Schutznormen, wie die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG), können für die Windenergie nicht einfach übergangen werden.

 

Bei der Abwägung dieser Interessen ist z.B. festzuhalten, dass die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) das Landschaftsbild erheblich und unvermeidbar und nicht ausgleichbar beeinträchtigen (siehe Begründung Seite 62/63) und sogar zerstören. Siehe hierzu auch den im August 2015 zu einer Windkraftplanung im Kreisgebiet (Bad Laasphe) erlassenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Arnsberg 8 L 668/15.

 

Eine Nutzung der Windenergie innerhalb des LSG kann weiterhin zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen führen:

auf den UZVR,

den bedeutenden lärmarmen Raum,

die BSLE-Flächen der Regionalplanung,

auf den hervorragenden Kulturlandschaftsbereich,

auf die hervorragenden  Landschaftsabildeigenschaften,

auf die Nutzung der Wanderwege zur stillen naturnahen Erholung , usw. …

 

Für die Potentialflächen 1-3 zeichnen sich erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte ab.

Eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten ist nicht auszuschließen. .

 

Wenn also tatsächlich der Ausbau der erneuerbaren Energien im Rahmen der Abwägung ein außergewöhnlich hohes Gewicht darstellen sollte, muss das nicht automatisch auch für die Windenergie als Teil der erneuerbaren Energien gelten, da diese Art der Energiegewinnung mit Risiken für den Natur- und Artenschutz behaftet ist.

 

Alternativ gibt es erneuerbare Energien, die diese Risiken nicht beinhalten, wie z.B. die Nutzung der Sonnenenergie oder die Nutzung von Holzreststoffen in Biomassekraftwerken oder die Geothermie.

 

Auch wenn die Windenergie für die Landesregierung in NRW eine hohe Bedeutung hat, ist die Errichtung von Windenergieanlagen wirklich nur eine und nicht die ausschließliche Möglichkeit, Klimaziele zu erreichen. Dies zeigt sich allein durch die Tatsache, dass der CO2-Ausstoß in der BRD trotz der Errichtung vieler Windkraftanlagen und der Etablierung erneuerbarer Energien in den letzten Jahren noch zugenommen hat. Dies zeigt doch, dass andere Maßnahmen, wie z.B. eine wirksame Begrenzung des CO2-Ausstoßes bei Heizanlagen und im Kfz-Verkehr (siehe VW-Abgasskandal), eine größere Rolle spielen, um CO2-Ausstoß zu vermindern und Klimaziele erreichen zu können. (Werden im Verkehrssektor 8 % weniger Kraftstoff verbraucht, so spart dies mehr Energie ein, als alle bestehenden Windkraftanlagen produzieren.) Auch andere Möglichkeiten, wie der Verzicht auf Braunkohle und die Verwendung von Torf als Gartendünger, seien hier genannt.

 

Auch müsste entsprechend BNatSchG bewiesen sein, dass die Ausweisung einer Vorrangzone unbedingt hier nötig ist. Natürlich ist es nötig, Windkraftvorrangzonen auszuweisen, um Klimaziele (öffentliche Interesse) zu erreichen. Dazu sollen die Kommunen laut Landesregierung substanziell Raum zur Verfügung stellen; auf 2 % der Landesfläche sollen WEA errichtet werden. Es gibt allerdings viele Kommunen in NRW, wie z.B. die großen Städte Köln, Dortmund etc., die diesen substanziellen Raum aus verschiedenen Gründen nicht zur Verfügung stellen können. Dafür gibt es aber in Gebieten von Norddeutschland oder durch die Errichtung von Off-Shore-Anlagen insgesamt genug Möglichkeiten, WEA zu errichten, um das öffentliche Interesse am Klimaschutz (das ja nicht nur für NRW gilt) zu erreichen.

 

Der Windenergieerlass hat eine Verbindlichkeit für nachgeordnete Behörden (allerdings nicht für Gemeinden !!), ist  aber auch nur ein Werkzeug, um einer Landesregierung Steuerungsmöglichkeiten an die Hand zu geben und damit die Möglichkeit zu eröffnen, eigene politische Intentionen zu begünstigen.

 

Demgegenüber ist das BNatSchG ein rechtsgültiges Gesetz mit Gültigkeit für den gesamten Staat.

 

Trotz der Behördenverbindlichkeit ist die ULB somit dennoch gehalten, eine nachvollziehbare, objektive Abwägung zwischen verschiedenen Zielen (Klimaschutz, Natur-, Arten- und Landschaftsschutz) und der Art und Weise, sie zu erreichen, durchzuführen.

 

Somit muss bzgl. § 67 BNatSchG das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen durchaus beachtet werden, kann aber keine höhere Bedeutung haben als Natur-, Arten- und Landschaftsschutz, wie er in § 1 LG NRW definiert worden ist. Es gibt somit keine Begründung, notwendigerweise Windkraftanlagen gerade auf Flächen zu errichten, die nach objektiven Gesichtspunkten ein hohes Konfliktpotential hinsichtlich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz aufweisen.

 

Auch der Windenergieerlass geht nicht davon aus, dass eine Befreiung erteilt werden muss,

sondern verwendet den Begriff „ in der Regel“.

Diese „ Regel“ ergibt sich im Falle des Landschaftsschutzgebietes Rothaargebirge eindeutig nicht, da hier die Ziele des Klimaschutzes und die Bereitstellung  Erneuerbare Energien durch den hohen Waldanteil (wichtige CO2 Senke) und Holz als nachwachsenden Energieträger hervorragend erfüllt werden und gleichzeitig beste Gegebenheiten für Natur- und Landschaftsschutz vorhanden sind.

 

Deshalb sehen die Naturschutzverbände keine Möglichkeiten für die Befreiung der Potentialflächen 1, 2 und 3 aus den Verboten der Landschaftsschutzverordnung.

 

Es dürfte der ULB unmöglich sein, der Gemeinde die Potentialflächen zu nennen,

für die eine objektive Befreiungslage gegeben ist und einer Befreiung auch somit nichts im Wege steht, (siehe OVG Münster).

 

 

5.9.2 Landschaftsbild

Siehe hierzu auch unsere Ausführungen zu 5.9.1 Landschaftsschutzgebiet und 5.9.4. Tourismus.

Laut Begründung der Stadt, Seite 66 wird eine Bewertung der vorgenannten Landschaftsräume bezogen auf das Landschaftsbild erst im Umweltbericht vorgenommen. Für eine Abwägung sollten hierbei für die einzelnen Landschaftsbildeinheiten Wertpunkte ermittelt werden, um eine Vergleichbarkeit herzustellen,  (siehe hierzu den Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe, Landschaftsbildeinheiten).

 

 

 5.9.4 Tourismus

In der Begründung werden verschiedene Umfragen hinsichtlich der Auswirkungen von WEA auf den hiesigen Tourismus angeführt. Dabei müssten die Umfragen, die sich auf die deutschen Mittelgebirge beziehen, besonders berücksichtigt werden (nur 21 % der Befragten begrüßen WEA in deutschen Mittelgebirgen), eine Zunahme von WEA in deutschen Mittelgebirgen wird negativer bewertet als eine Zunahme von Off-Shore-Anlagen (siehe Begründung der Stadt, Seite 71). Hierzu passt auch eine Online-Umfrage der Südwestfalenagentur im Rahmen der Regionale Südwestfalen in 2011 zum Thema Wald in Südwestfalen (Quelle: Waldkompass Südwestfalen). Danach lehnen über 58 % der Teilnehmer Windenergieanlagen im Wald ab.

 

Die Stadt Hilchenbach weist auf den positiven Effekt der bestehenden WEA im Gebiet Lümke auf den Tourismus hin. Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass diese Anlagen für lange Zeit die einzigen Anlagen im Wald waren und somit eine Besonderheit darstellten. Durch die Windausbaupläne der Landesregierung NRW ist allerdings davon auszugehen, dass in relativ kurzer Zeit die meisten Mittelgebirgslandschaften durch die technischen WEA überprägt werden. Der Tourist wird kaum noch eine Gegend in Südwestfalen finden, die ihm ein Landschaftsempfinden ohne WEA ermöglicht.

Es ist somit absehbar, dass solche Besucher aus dieser Mittelgebirgsregion geradezu vertrieben werden, um Gegenden, z.B. in Bayern zu suchen, die nicht windenergiegeprägt sind. 

Bei dieser Gelegenheit ist festzustellen, dass sämtliche Potentialflächen  im gültigen Regionalplan als sog. BSLE-Flächen ausgewiesen sind (Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung). Siehe hierzu gültiger Regionalplan, Teilabschnitt Oberbereich Siegen, 3.4. Freiraumschutzfunktion, 3.4.1, Ziel 18, Grundsatz 11: Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die zur Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes führen können, sind zu unterlassen; ein Biotopverbundsystem ist zu entwickeln und zu sichern.

 

Es ist sehr verwunderlich, dass sich die Stadt Hilchenbach  mit dem Problem der BSLE-Flächen nicht auseinandergesetzt hat. Dies muss allerdings lt. Windenergieerlass geschehen und sollte im weiteren Verfahren nachgeholt werden.

 

Windanlagen können zweifelsfrei solche Bereiche negativ beeinträchtigen.

So sind lt. Windenergieerlass, Seite 60, 8.2.2.1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch WEA nicht ausgleichbar oder ersetzbar.

 

Das Empfinden der drehenden Rotoren widerspricht dem natürlichen Landschaftsempfinden und es kommt zu Geräuschimmissionen. Gerade die Geräuschimmissionen führen dazu, dass spezielle Abstände zur Wohnbebauung festgesetzt werden. Solche Geräuschimmissionen überdecken allerdings die natürlichen Geräusche in der Natur,  deren Empfindung ein großer Faktor für die landschaftliche Erholung darstellt.

 

Neben der Industrialisierung von Kultur- und Naturflächen und der Rotation  sollte daher im Umweltbericht auch anhand der möglichen Anzahl von WEA in den einzelnen Potentialflächen eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschimmissionen und deren Auswirkungen auf eine stille landschaftsgebundene Erholung geprüft werden. 

 

Gerade für die Stadt Hilchenbach als Kurort ist der sog. Sanfte Tourismus - gebunden an eine stille landschaftliche Erholung - ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Dafür gibt es im Stadtgebiet bisher hervorragende Voraussetzungen. Dies kann allerdings durch die Errichtung von WEAs auf den Potentialflächen stark negativ beeinträchtigt werden.

 

Lärmarme Räume

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Potentialflächen 1-3 in einem festgesetzten lärmarmen, naturbezogenen Erholungsraum befinden. Dieser lärmarme Raum mit einem Lärmwert < 45 dB(A) wird als herausragend für die naturbezogene Erholung gewertet. 

Mit dieser Tatsache hat sich die Stadt Hilchenbach bisher nicht befasst.

Dies sollte allerdings im Rahmen der Umweltprüfung / Umweltbericht nachgeholt werden.

 

Lärm macht krank und stellt im Siedlungsraum eine allgegenwärtige Belastung dar.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) soll via Aktionsplänen zur Lärmminderung in belasteten Bereichen führen.

Aber auch Räume mit geringer Lärmbelastung sollen laut LANUV vor Verlärmung durch technische Anlagen (z.B. Windenergieanlagen) geschützt werden. Deshalb weist der Regionalplan TA Energie lärmarme Räume als Restriktionskriterium auf.

  

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Stadt Hilchenbach Windenergiekonzentrationszonen (Flächen 1-3) plant,

- die alle in einem Landschaftsschutzgebiet,

- in unzerschnittenem verkehrsarmen Raum (UZVR) größter Bedeutung,

- in sog. BSLE-Flächen der Regionalplanung,

- in einem lärmarmen Raum mit hervorragender Bewertung,

- in einem hervorragenden Kulturlandschaftsbereich,

- in einem Raum mit hervorragendem Landschaftsbildeigenschaften liegen.

Für diese Potentialflächen zeichnen sich erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte ab.

Eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten ist nicht auszuschließen, Biotopkatasterflächen und Biotopverbundflächen werden beeinflusst, dies gilt auch für Wanderwege.

Wegen all dieser Konflikte sieht die Regionalplanung diese Bereiche als zu konfliktreich und somit ungeeignet für Windkraftpotentialflächen an.

 

Die bisherige Abwägung der Stadt Hilchenbach wird diesen Problemen nicht gerecht.

 

 

Der Rat der Stadt Hilchenbach hat das integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Hilchenbach beschlossen.

Zu den Handlungszielen: Energievermeidung, Energieeffizienz, regenerative Energie auf dem Stadtgebiet gehört auch das Leitziel 2, welches einen 60-%- Anteil erneuerbarer Energien an der Stromproduktion bis 2020 zum Inhalt hat (Begründung Seite 7).

Über dieses Ziel scheint die Verwaltung der Stadt noch hinausgehen zu wollen.

Durch die Ausweisung der Konzentrationszonen 1-3 wäre sogar eine vollständige Deckung des Strombedarfs der Hilchenbacher Haushalte einschließlich der Wirtschaft gegeben, Begründung Seite 36.

 

Leider kann man den Eindruck gewinnen, dass diese Zielvorstellungen eine große Rolle bei der Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen Interessen zur Festsetzung der Potentialflächen spielten.

Viele Schutznormen für Natur- und Landschaftsschutz, die oftmals in einem demokratischen Prozess in unserem Land entwickelt worden sind, bekommen dabei gegenüber der Windenergienutzung nur noch eine untergeordnete Bedeutung.

Dabei ist gerade der wertvolle Natur- und Landschaftsraum ein wichtiger Standortfaktor für Hilchenbach hinsichtlich der Probleme des demografischen Wandels und des Tourismus als Wirtschaftsfaktor.

Es sollte daher auch eine wichtige Aufgabe der Stadt Hilchenbach sein, diesen wertvollen Naturraum für ihre Bewohner und die nachfolgenden Generationen zu erhalten.

 

Klimaschutzziele können auch anders erreicht werden.

So ist z.B. die Abgabe von CO2 mit der wichtigste Faktor für die Klimaerwärmung.

Dieses schädliche Klimagas kann allerdings durch große zusammenhängende Waldbereiche nachhaltig gebunden werden (CO2 Senke). Mit einem Waldanteil von ca. 73 % leistet die Stadt Hilchenbach somit schon jetzt einen besonders hohen Beitrag zum Klimaschutz. Eigentlich müsste sämtliches CO2,  das durch das Leben und Arbeiten in Hilchenbach freigesetzt wird, in den Wäldern hier klimaneutral adsorbiert werden. Auch liefert der Wald regenerative Energie in Blick auf den nachwachsenden Rohstoff Holz.

Ein Verzicht auf die Potentialflächen 1-3 zur Schonung von Natur und Umwelt bedeutet keineswegs eine Aufgabe des Klimaschutzkonzeptes der Stadt (Energievermeidung, Energieeffizienz, andere regenerative Energien).

 

 Auch wenn die Stadt Hilchenbach sich selbst das Ziel gesetzt hat, 100 % des Energieverbrauchs in der Stadt durch erneuerbare Energie abzudecken, bedeutet es nicht, dass gesellschaftlich anerkannte und festgesetzte Normen für Natur-,  Arten- und Landschaftsschutz nicht mehr beachtet und „übersehen“ werden können.

 

 

 Dezember 2015